RS OGH 1988/9/13 4Ob575/88, 1Ob560/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
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Norm

JWG §9
JWG §26 Abs1
JWG §39

Rechtssatz

Die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe kommt nur dann in Frage, wenn eine Maßnahme der Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten getroffen werden soll, nicht aber, wenn die Eltern mit der beantragten Maßnahme (Heimunterbringung) ohnehin einverstanden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063199

Dokumentnummer

JJR_19880913_OGH0002_0040OB00575_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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