Norm
MRG §16 Abs2Rechtssatz
Der zulässige Hauptmietzins nach § 16 MRG trat - im Falle von nach dem Inkrafttreten der novellierten Bestimmung des § 33 Abs 4 StadtErnG erfolgten Wiedervermietungen - nicht erst ab diesem Zeitpunkt anstelle des im § 15 Abs 14 WWG genannten höheren Mietzinses nach § 2 Abs 1 lit a MG. Durch die novellierte Bestimmung des § 33 Abs 4 StadtErnG sollte die Transformationsklausel des § 58 Abs 4 MRG nur verdeutlicht werden.Der zulässige Hauptmietzins nach Paragraph 16, MRG trat - im Falle von nach dem Inkrafttreten der novellierten Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, StadtErnG erfolgten Wiedervermietungen - nicht erst ab diesem Zeitpunkt anstelle des im Paragraph 15, Absatz 14, WWG genannten höheren Mietzinses nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, MG. Durch die novellierte Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, StadtErnG sollte die Transformationsklausel des Paragraph 58, Absatz 4, MRG nur verdeutlicht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070173Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0050OB00024_8800000_001