RS OGH 1995/12/5 4Ob49/88, 4Ob82/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
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Norm

MSchG §13
UWG §9 B5
UWG §9 D1
  1. MSchG § 13 heute
  2. MSchG § 13 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  3. MSchG § 13 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995
  4. MSchG § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Der Inhaber einer Marke kann einen Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG nur dann geltend machen, wenn seine Marke von einem anderen kennzeichenmäßig gebraucht wird und nicht schon dann, wenn die Marke zu anderen Zwecken - zB als reine Bestimmungsangabe oder im Zuge eines Berichtes oder einer Abhandlung über die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Leistungen, etwa in Zeitungen und Zeitschriften, Lehrbüchern und dergleichen - genannt wird. Äußert sich jemand über das mit einer Marke bezeichnete Produkt eines anderen, dann benützt er die Marke nicht kennzeichenmäßig.Der Inhaber einer Marke kann einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, UWG nur dann geltend machen, wenn seine Marke von einem anderen kennzeichenmäßig gebraucht wird und nicht schon dann, wenn die Marke zu anderen Zwecken - zB als reine Bestimmungsangabe oder im Zuge eines Berichtes oder einer Abhandlung über die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Leistungen, etwa in Zeitungen und Zeitschriften, Lehrbüchern und dergleichen - genannt wird. Äußert sich jemand über das mit einer Marke bezeichnete Produkt eines anderen, dann benützt er die Marke nicht kennzeichenmäßig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066696

Dokumentnummer

JJR_19880913_OGH0002_0040OB00049_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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