Norm
MSchG §13Rechtssatz
Der Inhaber einer Marke kann einen Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG nur dann geltend machen, wenn seine Marke von einem anderen kennzeichenmäßig gebraucht wird und nicht schon dann, wenn die Marke zu anderen Zwecken - zB als reine Bestimmungsangabe oder im Zuge eines Berichtes oder einer Abhandlung über die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Leistungen, etwa in Zeitungen und Zeitschriften, Lehrbüchern und dergleichen - genannt wird. Äußert sich jemand über das mit einer Marke bezeichnete Produkt eines anderen, dann benützt er die Marke nicht kennzeichenmäßig.Der Inhaber einer Marke kann einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, UWG nur dann geltend machen, wenn seine Marke von einem anderen kennzeichenmäßig gebraucht wird und nicht schon dann, wenn die Marke zu anderen Zwecken - zB als reine Bestimmungsangabe oder im Zuge eines Berichtes oder einer Abhandlung über die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Leistungen, etwa in Zeitungen und Zeitschriften, Lehrbüchern und dergleichen - genannt wird. Äußert sich jemand über das mit einer Marke bezeichnete Produkt eines anderen, dann benützt er die Marke nicht kennzeichenmäßig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066696Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0040OB00049_8800000_001