RS OGH 1988/9/13 4Ob43/88

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Norm

UWG §21 Abs2
  1. UWG § 21 heute
  2. UWG § 21 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 21 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 21 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 21 gültig von 01.04.1992 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  6. UWG § 21 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Das Verbot der ferneren Verbreitung nach § 21 Abs 1 UWG setzt einen Exekutionstitel voraus, kann aber auch (ohne Exekutionstitel gemäß § 21 Abs 2 UWG als einstweilige Verfügung) erlassen werden. Die betreffenden Unternehmen sind diesfalls dem Provisorialverfahren beizuziehen; sie erlangen in diesem Verfahren Parteistellung, soweit durch das beantragte Verbot in ihre Rechtssphäre eingegriffen wird.Das Verbot der ferneren Verbreitung nach Paragraph 21, Absatz eins, UWG setzt einen Exekutionstitel voraus, kann aber auch (ohne Exekutionstitel gemäß Paragraph 21, Absatz 2, UWG als einstweilige Verfügung) erlassen werden. Die betreffenden Unternehmen sind diesfalls dem Provisorialverfahren beizuziehen; sie erlangen in diesem Verfahren Parteistellung, soweit durch das beantragte Verbot in ihre Rechtssphäre eingegriffen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079989

Dokumentnummer

JJR_19880913_OGH0002_0040OB00043_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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