RS OGH 1988/9/14 9ObA189/88

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Veröffentlicht am 14.09.1988
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Norm

ABGB §1154 Abs2
GewO 1859 §77
KollV für das österreichische Bäckergewerbe §9 Z3
KollV für das ö Bäckergewerbe §9 Z4

Rechtssatz

Durch § 9 Z 3 und 4 KollV für das österreichische Bäckergewerbe wird abweichend von § 77 GewO zwar als Lohnzahlungszeitraum der Monat zwingend festgelegt, aber kein Fälligkeitstag bestimmt; der Fälligkeitstag kann daher abweichend von der dispositiven Norm des § 1154 Abs 2 ABGB durch Betriebsvereinbarung oder Individualvertrag festgesetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029213

Dokumentnummer

JJR_19880914_OGH0002_009OBA00189_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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