RS OGH 1988/9/14 9ObA164/88, 9ObA131/89, 9ObA239/89, 9ObA99/03d, 9ObA119/05y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1988
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Norm

ABGB §936 IV
AngG §20 Abs1 IV
IPRG §44

Rechtssatz

Schließen die Parteien des Arbeitsvertrages zusätzlich eine Entsendungsvereinbarung, können sie eine Kündigungsmöglichkeit hinsichtlich der Entsendung wirksam vereinbaren; eine solche Kündigung hat die vorzeitige Beendigung des die Entsendung betreffenden Teiles des Vertrages zur Folge und ist als Teilkündigung zu betrachten, durch die der Sondereinsatz beendet wird, wogegen das Dienstverhältnis im Rahmen des Dienstvertrages weiterbesteht; diese Teilkündigung ist zulässig, weil sie auf einer Zusatzvereinbarung beruht, die ein eigenes rechtliches Schicksal hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 164/88
    Entscheidungstext OGH 14.09.1988 9 ObA 164/88
    Veröff: SZ 61/195
  • 9 ObA 131/89
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 9 ObA 131/89
    Auch
  • 9 ObA 239/89
    Entscheidungstext OGH 08.11.1989 9 ObA 239/89
    Vgl auch; Veröff: RZ 1992/40 S 98
  • 9 ObA 99/03d
    Entscheidungstext OGH 11.02.2004 9 ObA 99/03d
    Vgl auch
  • 9 ObA 119/05y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 119/05y
    nur: Schließen die Parteien des Arbeitsvertrages zusätzlich eine Entsendungsvereinbarung, können sie eine Kündigungsmöglichkeit hinsichtlich der Entsendung wirksam vereinbaren; diese Teilkündigung ist zulässig, weil sie auf einer Zusatzvereinbarung beruht, die ein eigenes rechtliches Schicksal hat. (T1)

Schlagworte

SW: Angestellte, Arbeitsverhältnis, Auflösung, Ende, Vereinbarung, Teilweise, Zulässigkeit, Wirksamkeit, Umstandsklausel, clausula rebus sic stantibus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028743

Dokumentnummer

JJR_19880914_OGH0002_009OBA00164_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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