RS OGH 1988/9/20 10ObS163/88, 10ObS322/89, 10ObS28/06z, 1Ob62/18a, 10ObS73/20p, 10ObS132/21s

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Norm

ABGB §5

Rechtssatz

Für den Bereich des Sozialversicherungsrechtes ist eine geänderte gesetzliche Bestimmung nur auf jene Fälle anwendbar, die einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, der sich nach dem Wirksamkeitsbeginn der geänderten Bestimmung ereignet, soferne keine besonderen Übergangsregelungen getroffen sind. (Hier: Die am Stichtag geltende gesetzliche Regelung ist für die Witwenpesion maßgebend.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008706

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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