RS OGH 1994/2/15 10ObS204/88, 10ObS368/89, 10ObS183/91 (10ObS184/91), 10ObS154/92, 10ObS11/94

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Norm

ASVG §183 Abs1
  1. ASVG § 183 heute
  2. ASVG § 183 gültig ab 01.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit zuvor zwanzig von Hundert betrug oder objektiv darunter lag, stellt jede Besserung des Zustandes, die Auswirkungen auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG dar.Wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit zuvor zwanzig von Hundert betrug oder objektiv darunter lag, stellt jede Besserung des Zustandes, die Auswirkungen auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084224

Dokumentnummer

JJR_19880920_OGH0002_010OBS00204_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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