RS OGH 1988/9/20 15Os84/88

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Rechtssatz

Im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der beiden Begehungsarten der Urkundenfälschung (§ 223 Abs 1 und Abs 2 StGB) als auch der drei Täterschaftsarten (§ 12 erster bis dritter Fall StGB) ist auch §§ 12 dritter Fall, 223 Abs 2 StGB mit §§ 12 erster Fall, 223 Abs 1 StGB rechtlich gleichwertig.Im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der beiden Begehungsarten der Urkundenfälschung (Paragraph 223, Absatz eins und Absatz 2, StGB) als auch der drei Täterschaftsarten (Paragraph 12, erster bis dritter Fall StGB) ist auch Paragraphen 12, dritter Fall, 223 Absatz 2, StGB mit Paragraphen 12, erster Fall, 223 Absatz eins, StGB rechtlich gleichwertig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095567

Dokumentnummer

JJR_19880920_OGH0002_0150OS00084_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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