TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/29 G206/98 ua

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VG Art11 Abs1 Z4
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
FührerscheinG §14 Abs8
FührerscheinG §37a
VfGG §62 Abs1
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung im Führerscheingesetz betreffend das Verbot der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs ab einem Alkoholgehalt von mindestens 0,5 Promille im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung; rechtmäßige Zuordnung der Festlegung einer solchen allgemeinen Grenze des zulässigen Alkoholgehaltes im Blut bzw in der Atemluft des Lenkers zum Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" im Hinblick auf das Gefährdungspotential von Kraftfahrzeugen

Spruch

I. Der Antrag, §14 Abs8 erster Satz Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I 1997/120 in der Fassung BGBl. I 1998/2, als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag, §14 Abs8 erster Satz Führerscheingesetz - FSG, BGBl. römisch eins 1997/120 in der Fassung BGBl. römisch eins 1998/2, als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.

II. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.römisch zwei. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland (im folgenden: UVS) ist zu Z E84/01/98.026 eine Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 17. August 1998, Z300-8696-1998, anhängig, mit dem der Berufungswerber für schuldig erkannt wurde, er habe am 7. Juni 1998 gegen 4.15 Uhr im Ortsgebiet von Gols auf einer näher bezeichneten öffentlichen Verkehrsfläche einen näher bestimmten PKW gelenkt, obwohl der Atemalkoholgehalt 0,25 mg/l oder mehr betragen habe. Es wurde über ihn gemäß den §§14 Abs8 und 37a Führerscheingesetz - FSG (im folgenden: FSG) eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-römisch eins. 1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland (im folgenden: UVS) ist zu Z E84/01/98.026 eine Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 17. August 1998, Z300-8696-1998, anhängig, mit dem der Berufungswerber für schuldig erkannt wurde, er habe am 7. Juni 1998 gegen 4.15 Uhr im Ortsgebiet von Gols auf einer näher bezeichneten öffentlichen Verkehrsfläche einen näher bestimmten PKW gelenkt, obwohl der Atemalkoholgehalt 0,25 mg/l oder mehr betragen habe. Es wurde über ihn gemäß den §§14 Abs8 und 37a Führerscheingesetz - FSG (im folgenden: FSG) eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt.

Aus Anlaß dieses Berufungsverfahrens stellte der UVS gemäß Art129a Abs3 iVm. Art140 Abs1 B-VG den zu G206/98 protokollierten Antrag, "§14 Abs8 FSG und §37a FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, als verfassungswidrig aufzuheben". Aus Anlaß dieses Berufungsverfahrens stellte der UVS gemäß Art129a Abs3 in Verbindung mit Art140 Abs1 B-VG den zu G206/98 protokollierten Antrag, "§14 Abs8 FSG und §37a FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1998,, als verfassungswidrig aufzuheben".

1.2. Aus Anlaß eines weiteren bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens stellte der UVS die zu G113/99 protokollierten Anträge,

"§14 Abs8 FSG und §37a FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, als verfassungswidrig aufzuheben, "§14 Abs8 FSG und §37a FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1998,, als verfassungswidrig aufzuheben,

in eventu §14 Abs8 erster Satz FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu §14 Abs8 erster Satz FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1998,, als verfassungswidrig aufzuheben,

in eventu in §14 Abs8 erster Satz FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, die Wortfolge 'oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l' als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu in §14 Abs8 erster Satz FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1998,, die Wortfolge 'oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l' als verfassungswidrig aufzuheben,

in eventu §37a FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, als verfassungswidrig aufzuheben". in eventu §37a FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1998,, als verfassungswidrig aufzuheben".

2.1. §14 Abs8 FSG in der Fassung BGBl. I 1998/2 (durch diese Novelle wurde diese Bestimmung geschaffen) lautet: 2.1. §14 Abs8 FSG in der Fassung BGBl. römisch eins 1998/2 (durch diese Novelle wurde diese Bestimmung geschaffen) lautet:

"Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

  1. (1)Absatz eins,- (7) ...

  1. (8)Absatz 8,Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt."

2.2. §37a FSG in der Fassung BGBl. I 1998/2 (durch diese Novelle wurde diese Bestimmung geschaffen) lautet: 2.2. §37a FSG in der Fassung BGBl. römisch eins 1998/2 (durch diese Novelle wurde diese Bestimmung geschaffen) lautet:

"Wer entgegen der Bestimmung des §14 Abs8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen §99 Abs1 StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 3000 S bis 50000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen."

3.1. Im zu G206/98 protokollierten Verfahren führt der UVS zur Frage der Präjudizialität aus, die angeführten Gesetzesbestimmungen seien für die Bestrafung des Berufungswerbers maßgeblich. §14 Abs8 FSG stelle hierbei die Übertretungsnorm, §37a FSG hingegen die Strafnorm dar. Beide Bestimmungen habe der UVS anzuwenden, weil er über die Berufung gegen das Straferkenntnis der ersten Instanz zu entscheiden habe. Ohne diese Bestimmungen könne im konkreten Fall keine Bestrafung ausgesprochen werden. Die angeführten Gesetzesbestimmungen seien daher vom UVS anzuwenden und somit für seine Entscheidung präjudiziell.

3.2. In der Sache führt der UVS aus, gegen die §§14 Abs8 und 37a FSG seien kompetenzrechtliche Bedenken entstanden. Dabei gehe es um die Frage, ob eine Regelung wie die vorliegende dem Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" gemäß Art10 Abs1 Z9 B-VG oder jenem der "Straßenpolizei" gemäß Art11 Abs1 Z4 B-VG zu unterstellen sei.

In seinem Erkenntnis VfSlg. 4180/1962 habe sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage befaßt, ob die seinerzeitige Regelung des §85 Abs2 KFG 1955, welche das Verbot des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch den Genuß geistiger Getränke beeinträchtigten körperlichen und geistigen Zustand ausgesprochen habe, dem Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" zuzuordnen sei. Er habe dazu ausgesprochen, daß eine Bestimmung, wonach ein Kraftfahrzeug nur in einer hierfür geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung gelenkt werden dürfe, eine Spezialregelung für Kraftfahrzeuge, die auf die in der Eigenart eines Kraftfahrzeuges gelegene Gefährlichkeit Bezug nehme, darstelle und daher unter diesen Kompetenztatbestand zu subsumieren sei.

Allerdings habe der Verfassungsgerichtshof in weiterer Folge in seinem Erkenntnis VfSlg. 4381/1963 dargelegt, daß die §§5 Abs1 und 99 Abs1 lita StVO 1960 dem Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" unterlägen. Im Gegensatz zur früheren Regelung des §85 Abs2 KFG 1955 habe der Gesetzgeber anläßlich der Änderung der Kompetenzartikel des B-VG im Jahr 1960 und der daran anschließenden Neukodifikation des Straßenverkehrsrechts die Frage der geistigen und körperlichen Verfassung eines Fahrzeuglenkers im Straßenverkehr unter dem Gesichtspunkt der "Straßenpolizei" geregelt. §5 Abs1 und §58 Abs1 StVO 1960 stellten daher nicht mehr auf die Eigenart der Kraftfahrzeuge ab, sondern regelten die Fahrtüchtigkeit der Lenker jeder Art von Fahrzeugen.

Abschließend verweise der Verfassungsgerichtshof auf die Rechtslage im Versteinerungszeitpunkt und bemerke, daß bereits die sogenannte Automobilverordnung, RGBl. 1910/81, zwar im Abschnitt VII auch eine Reihe sicherheitspolizeilicher Vorschriften, darunter jedoch keine Vorschriften über die körperliche und geistige Beschaffenheit eines Kraftfahrlenkers im Straßenverkehr enthalten habe. Hingegen habe die aufgrund des §28 des Gesetzes BGBl. 1921/387 erlassene Verordnung betreffend eine Straßenpolizeiordnung für Bundesstraßen, BGBl. 1921/441, im §13 Abs2 eine derartige Bestimmung enthalten: Danach seien Fuhrleute, die während der Fahrt betrunken angetroffen würden, straffällig. Diese Bestimmung habe gemäß §30 Abs1 der genannten Straßenpolizeiordnung auch für Kraftfahrer gegolten. Somit sei damals schon die körperliche und geistige Beschaffenheit eines Lenkers von Fahrzeugen während der Fahrt (einschließlich der Kraftfahrzeuge) als Angelegenheit der "Straßenpolizei" angesehen worden. Abschließend verweise der Verfassungsgerichtshof auf die Rechtslage im Versteinerungszeitpunkt und bemerke, daß bereits die sogenannte Automobilverordnung, RGBl. 1910/81, zwar im Abschnitt römisch sieben auch eine Reihe sicherheitspolizeilicher Vorschriften, darunter jedoch keine Vorschriften über die körperliche und geistige Beschaffenheit eines Kraftfahrlenkers im Straßenverkehr enthalten habe. Hingegen habe die aufgrund des §28 des Gesetzes BGBl. 1921/387 erlassene Verordnung betreffend eine Straßenpolizeiordnung für Bundesstraßen, BGBl. 1921/441, im §13 Abs2 eine derartige Bestimmung enthalten: Danach seien Fuhrleute, die während der Fahrt betrunken angetroffen würden, straffällig. Diese Bestimmung habe gemäß §30 Abs1 der genannten Straßenpolizeiordnung auch für Kraftfahrer gegolten. Somit sei damals schon die körperliche und geistige Beschaffenheit eines Lenkers von Fahrzeugen während der Fahrt (einschließlich der Kraftfahrzeuge) als Angelegenheit der "Straßenpolizei" angesehen worden.

Der UVS gehe von diesem letztgenannten Verständnis der Abgrenzung der beiden angeführten Kompetenztatbestände aus. Daraus ergebe sich, daß die Frage der Fahrtüchtigkeit eines Fahrzeuglenkers dem Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" zuzuordnen sei. In diesem Sinne sei das Erkenntnis VfSlg. 4381/1963 auch von Messiner in der großen Gesetzesausgabe der StVO 1960, 9. Auflage, S 1373, verstanden worden.

§14 Abs8 FSG lege fest, daß ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden dürfe, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l betrage. Im Gegensatz zu §5 Abs1 StVO 1960 sei in dieser Regelung von einer durch Alkohol oder Suchtgift erfolgten Beeinträchtigung des Lenkers nicht die Rede. Gleichwohl sei aber davon auszugehen, daß §14 Abs8 FSG in gleicher Weise wie §5 Abs1 StVO 1960 eine Regelung darstelle, die die Fahrtüchtigkeit des Lenkers zum Gegenstand habe. Wie anläßlich der Debatte um die Einführung einer 0,5 Promille-Grenze vom Kuratorium für Verkehrssicherheit ausgeführt worden sei, sei schon bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 Promille eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens festzustellen. Diesbezüglich sei auch auf Dittrich-Stolzlechner, Straßenverkehrsordnung, Loseblattausgabe, RZ 1 zu §5 StVO 1960, zu verweisen. Dort werde ausgeführt, die Wahrscheinlichkeit, daß ein unter Alkoholeinfluß stehender Kraftfahrzeuglenker bei einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille einen tödlichen Unfall verursache, sei 2,53 mal größer als bei nüchternen Fahrzeuglenkern. Schon daraus sei ersichtlich, daß auch ein Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit darstelle. Wenn dem aber so sei, sei auch §14 Abs8 FSG als eine Regelung anzusehen, die die Fahrtüchtigkeit des Lenkers zum Gegenstand habe.

Diese Auslegung werde durch die Neufassung des §5b StVO 1960 durch die Novelle BGBl. I 1998/3 gestützt. §5b StVO 1960, der Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierungen zum Gegenstand habe, berechtige nunmehr die Organe der Straßenaufsicht, unter anderem auch Personen, bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l oder mehr betrage, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Eine solche Bestimmung, die lediglich eine reine Sicherungsmaßnahme darstelle, könne nur dann gerechtfertigt werden, wenn der genannte Blutalkoholgehalt eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach sich ziehe. Somit zeige auch die anläßlich der Novelle zum FSG erfolgte gleichzeitige Änderung der StVO 1960, daß es sich bei §14 Abs8 FSG um eine Norm handle, die die Fahrtüchtigkeit des Lenkers zum Gegenstand habe. Diese Auslegung werde durch die Neufassung des §5b StVO 1960 durch die Novelle BGBl. römisch eins 1998/3 gestützt. §5b StVO 1960, der Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierungen zum Gegenstand habe, berechtige nunmehr die Organe der Straßenaufsicht, unter anderem auch Personen, bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l oder mehr betrage, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Eine solche Bestimmung, die lediglich eine reine Sicherungsmaßnahme darstelle, könne nur dann gerechtfertigt werden, wenn der genannte Blutalkoholgehalt eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach sich ziehe. Somit zeige auch die anläßlich der Novelle zum FSG erfolgte gleichzeitige Änderung der StVO 1960, daß es sich bei §14 Abs8 FSG um eine Norm handle, die die Fahrtüchtigkeit des Lenkers zum Gegenstand habe.

Es sei zwar zuzugeben, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand abstrakt eine größere Gefahr darstelle als das Lenken eines Fahrrades oder eines Fuhrwerkes in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, dies ergebe sich aber aus der Beschaffenheit der jeweiligen Fahrzeuge. Die Gefahr selbst hingegen gehe in einem solchen Fall immer nur vom Lenker aus. Daher könne in einer Regelung, die die Fahrtüchtigkeit des Lenkers in dem hier maßgeblichen Umfang (0,5 Promille) zum Gegenstand habe, keine solche gesehen werden, die dem Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen", der sich nur auf die nach der Eigenart der Kraftfahrzeuge notwendigen verkehrspolizeilichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und ihren Betrieb beziehe, zuzurechnen sei.

Anders möge hingegen die Beurteilung einer Norm erfolgen, die das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur unter einem Blutalkoholgehalt von 0,1 Promille erlaube. Eine solche Bestimmung könne wohl nicht als eine Regelung betreffend die Fahrtüchtigkeit eines Lenkers angesehen werden, weil ein Blutalkoholgehalt von 0,1 Promille bei einer Durchschnittsbetrachtung zu keiner Beeinträchtigung des Lenkverhaltens führe. Ein solcher Fall liege aber hier nicht vor.

3.3. Der UVS führt schließlich zum Umfang des Aufhebungsbegehrens unter anderem aus, gemäß Art140 Abs3 B-VG dürfe der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz nur insoweit als verfassungswidrig aufheben, als seine Aufhebung ausdrücklich beantragt worden sei oder der Verfassungsgerichtshof das Gesetz in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelange der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, daß das ganze Gesetz von einem nach der Kompetenzverteilung nicht berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen oder in verfassungswidriger Weise kundgemacht worden sei, so habe er das ganze Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Unter diesem Gesichtspunkt wäre, wenn der Verfassungsgerichtshof der Argumentation des UVS folge, jeweils der gesamte §14 Abs8 und der gesamte §37a FSG aufzuheben.

4.1. Die Bundesregierung erstattete zum Vorbringen des UVS eine Äußerung, in der sie hinsichtlich der Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsanträge unter anderem ausführt, ausgehend von der - allein maßgebenden - Sachverhaltsdarstellung des antragstellenden UVS erwiesen sich §14 Abs8 erster Satz, soweit er eine Begrenzung des höchstzulässigen Blutalkoholgehaltes beinhalte, sowie §14 Abs8 zweiter Satz FSG als nicht präjudiziell. Der UVS habe nämlich nicht dargetan, daß er die genannten Bestimmungen (zumindest) denkmöglich anzuwenden habe. Auch bestehe weder zwischen den beiden in §14 Abs8 erster Satz FSG enthaltenen Voraussetzungen noch zwischen den beiden Sätzen dieser Norm oder zwischen dem nicht präjudiziellen Teil des §14 Abs8 erster Satz und §37a FSG ein untrennbarer Zusammenhang. Der Umstand, daß im Fall der Aufhebung des §37a FSG ein Verstoß gegen den nicht präjudiziellen Teil des §14 Abs8 erster Satz FSG, sofern in ihm nicht ein Verstoß gegen §99 Abs1 StVO 1960 zu erblicken sei, jedenfalls nicht unmittelbar sanktioniert werden könne, vermöge einen untrennbaren Zusammenhang nicht zu begründen. Wenn - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlege - selbst der Umstand, daß eine Bestimmung im Fall der Aufhebung einer anderen Regelung unanwendbar werde, für sich allein einen untrennbaren Zusammenhang dieser Bestimmungen nicht zu begründen vermöge, so könne ein solcher Zusammenhang umso weniger gegeben sein, wenn - wie hier - eine Bestimmung (der nicht präjudizielle Teil des §14 Abs8 FSG) im Fall der Aufhebung einer anderen Regelung nicht unanwendbar, sondern lediglich - wegen Wegfalls der Sanktionsnorm - zur lex imperfecta werde.

Zwischen §14 Abs8 zweiter Satz und §37a FSG bestehe überhaupt kein Zusammenhang.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes habe ein Normprüfungsantrag die gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Normen sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Werde die Aufhebung mehrerer Bestimmungen begehrt, so bilde auch das Nichtdarlegen von Bedenken gegen einzelne der aufzuhebenden Normen einen zur sofortigen Zurückweisung des Antrags führenden Mangel. Da jedoch hinsichtlich des angefochtenen §37a FSG Bedenken im einzelnen nicht geltend gemacht worden seien und diese Norm auch in keinem untrennbaren Zusammenhang mit der angefochtenen Bestimmung des §14 Abs8 FSG stehe, erweise sich der Antrag, insofern er sich auf §37a FSG beziehe, ebenfalls als unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung habe der Verfassungsgerichtshof in Normprüfungsverfahren den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen nach Möglichkeit derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werde, als Voraussetzung für den Anlaßfall sei, daß aber anderseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfahre. Aus der Sicht des vorliegenden Gesetzesprüfungsantrages wäre es für die Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage im Anlaßfall ausreichend, die Wortfolge "oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l" als verfassungswidrig aufzuheben, weil diesfalls aufgrund der bereinigten Rechtslage im konkreten Fall das FSG vom UVS dann mangels Vorliegens einer nach diesem Gesetz zu ahndenden Verwaltungsübertretung gar nicht mehr anzuwenden wäre.

Aus dem Gesagten folge, daß sich der Antrag lediglich hinsichtlich der Wortfolge "oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l" in §14 Abs8 erster Satz FSG als zulässig erweise. Im übrigen wäre er mangels Vorliegens der Prozeßvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen. Daran vermöge auch der Hinweis des UVS auf Art140 Abs3 zweiter Satz B-VG nichts zu ändern, weil diese allein dem Verfassungsgerichtshof zukommende Befugnis die Antragslegitimation des UVS nicht erweitere.

4.2. In der Sache führt die Bundesregierung unter anderem aus, der UVS behaupte, die angefochtenen Bestimmungen seien kompetenz- und somit verfassungswidrig, weil sie auf den Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" (Art10 Abs1 Z9 B-VG) gestützt erlassen worden seien, obwohl sie aufgrund ihres Inhaltes unter den Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" (Art11 Abs1 Z4 B-VG) zu subsumieren wären.

Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits mehrfach zur Abgrenzung der Kompetenztatbestände "Kraftfahrwesen" und "Straßenpolizei" Stellung genommen. Er habe außerdem festgehalten, daß die Grenze der beiden Kompetenztatbestände nur schwer zu ziehen sei.

Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vertrete die Bundesregierung die Auffassung, daß es verfassungsrechtlich prinzipiell zulässig sei, ein bestimmtes Verhalten sowohl unter dem Gesichtspunkt des "Kraftfahrwesens" als auch unter dem Gesichtspunkt der "Straßenpolizei" zu regeln (vgl. hierzu auch die Analyse der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung von Öhlinger, Zur Kompetenzlage auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, ZVR 1978, S 321 ff.). Voraussetzung hierfür sei (lediglich), daß die gesetzliche Anordnung bei der Regelung des jeweiligen Gesichtspunktes im Rahmen der durch den jeweiligen Kompetenztatbestand gezogenen Grenzen bleibe. Im gegebenen Zusammenhang sei die Bundesregierung daher der Ansicht, daß es - unter Wahrung der durch den jeweiligen Kompetenztatbestand vorgegebenen Grenzen - zulässig sei, einschlägige Regelungen betreffend Höchstgrenzen hinsichtlich Blut- und Atemluftalkoholgehalt sowohl unter dem Gesichtspunkt des "Kraftfahrwesens" als auch unter dem Gesichtspunkt der "Straßenpolizei" zu regeln. Ganz in diesem Sinn habe der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 4180/1962 und 4381/1963 vergleichbare Regelungen, die zunächst auf den Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" gestützt gewesen seien (VfSlg. 4180/1962), später aber (mit verändertem Inhalt) im Rahmen der StVO 1960 neu erlassen und sodann auf den Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" gestützt worden seien (VfSlg. 4381/1963), jeweils als in kompetenzrechtlicher Hinsicht unbedenklich qualifiziert. Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vertrete die Bundesregierung die Auffassung, daß es verfassungsrechtlich prinzipiell zulässig sei, ein bestimmtes Verhalten sowohl unter dem Gesichtspunkt des "Kraftfahrwesens" als auch unter dem Gesichtspunkt der "Straßenpolizei" zu regeln vergleiche hierzu auch die Analyse der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung von Öhlinger, Zur Kompetenzlage auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, ZVR 1978, S 321 ff.). Voraussetzung hierfür sei (lediglich), daß die gesetzliche Anordnung bei der Regelung des jeweiligen Gesichtspunktes im Rahmen der durch den jeweiligen Kompetenztatbestand gezogenen Grenzen bleibe. Im gegebenen Zusammenhang sei die Bundesregierung daher der Ansicht, daß es - unter Wahrung der durch den jeweiligen Kompetenztatbestand vorgegebenen Grenzen - zulässig sei, einschlägige Regelungen betreffend Höchstgrenzen hinsichtlich Blut- und Atemluftalkoholgehalt sowohl unter dem Gesichtspunkt des "Kraftfahrwesens" als auch unter dem Gesichtspunkt der "Straßenpolizei" zu regeln. Ganz in diesem Sinn habe der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 4180/1962 und 4381/1963 vergleichbare Regelungen, die zunächst auf den Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" gestützt gewesen seien (VfSlg. 4180/1962), später aber (mit verändertem Inhalt) im Rahmen der StVO 1960 neu erlassen und sodann auf den Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" gestützt worden seien (VfSlg. 4381/1963), jeweils als in kompetenzrechtlicher Hinsicht unbedenklich qua

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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