Norm
ZPO §321Rechtssatz
Selbst eine aussagewillige Partei hat das Recht des § 321 ZPO auf Verweigerung der Beantwortung einzelner Fragen (mit Ausnahme des § 380 Abs 1, zweiter Satz, ZPO), sei die Aussage beeidet oder unbeeidet. Demnach ist auch die aussagewillige Partei zwingend wie ein Zeuge über das Recht der Verweigerung nach § 321 ZPO (mit Ausnahme des Abs 1 Z 2) zu belehren.Selbst eine aussagewillige Partei hat das Recht des Paragraph 321, ZPO auf Verweigerung der Beantwortung einzelner Fragen (mit Ausnahme des Paragraph 380, Absatz eins,, zweiter Satz, ZPO), sei die Aussage beeidet oder unbeeidet. Demnach ist auch die aussagewillige Partei zwingend wie ein Zeuge über das Recht der Verweigerung nach Paragraph 321, ZPO (mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 2,) zu belehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040544Dokumentnummer
JJR_19880922_OGH0002_0130OS00069_8800000_001