RS OGH 2024/9/24 13Os75/88; 14Os69/16b; 11Os82/24d

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Rechtssatz

Das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander darzulegen ist zwar Aufgabe der Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO). Aus praktischen Gründen ist es freilich zum Gerichtsgebrauch geworden, den Laienrichtern nicht nur mittels der Reihenfolge der Frage (§ 317 StPO), sondern bereits durch Hinweis in der Abfassung der Fragen auf deren Verhältnis zueinander eine Richtlinie für die sachgerechte und vollständige Fragebeantwortung zu geben; das ist vom Gesetz nicht verboten (vgl Melnizky, Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 1973,147).Das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander darzulegen ist zwar Aufgabe der Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz 2, StPO). Aus praktischen Gründen ist es freilich zum Gerichtsgebrauch geworden, den Laienrichtern nicht nur mittels der Reihenfolge der Frage (Paragraph 317, StPO), sondern bereits durch Hinweis in der Abfassung der Fragen auf deren Verhältnis zueinander eine Richtlinie für die sachgerechte und vollständige Fragebeantwortung zu geben; das ist vom Gesetz nicht verboten vergleiche Melnizky, Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 1973,147).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100674

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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