Norm
StPO §321 Abs2 ARechtssatz
Eine Belehrung über die möglichen Unrechtsfolgen ist im § 321 Abs 2 StPO nicht vorgesehen, sondern der gemeinsamen Beratung des Schwurgerichtshofs und der Geschwornen über die Strafe vorbehalten (SSt 23/80, vorletzter Absatz, ua).Eine Belehrung über die möglichen Unrechtsfolgen ist im Paragraph 321, Absatz 2, StPO nicht vorgesehen, sondern der gemeinsamen Beratung des Schwurgerichtshofs und der Geschwornen über die Strafe vorbehalten (SSt 23/80, vorletzter Absatz, ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100805Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018