RS OGH 1988/9/22 13Os75/88, 12Os91/17z

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Norm

StPO §321 Abs2 A
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Eine Belehrung über die möglichen Unrechtsfolgen ist im § 321 Abs 2 StPO nicht vorgesehen, sondern der gemeinsamen Beratung des Schwurgerichtshofs und der Geschwornen über die Strafe vorbehalten (SSt 23/80, vorletzter Absatz, ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100805

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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