RS OGH 1988/9/22 13Os75/88

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Rechtssatz

Eine Ausübung des Anhalterechts gemäß § 86 Abs 2 StPO stellt zwar einen Rechtfertigungsgrund dar, der sich aber niemals auf vorsätzliche (!) Tötungshandlungen erstrecken kann.Eine Ausübung des Anhalterechts gemäß Paragraph 86, Absatz 2, StPO stellt zwar einen Rechtfertigungsgrund dar, der sich aber niemals auf vorsätzliche (!) Tötungshandlungen erstrecken kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0089473

Dokumentnummer

JJR_19880922_OGH0002_0130OS00075_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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