Norm
StGB §3 B2Rechtssatz
Eine Ausübung des Anhalterechts gemäß § 86 Abs 2 StPO stellt zwar einen Rechtfertigungsgrund dar, der sich aber niemals auf vorsätzliche (!) Tötungshandlungen erstrecken kann.Eine Ausübung des Anhalterechts gemäß Paragraph 86, Absatz 2, StPO stellt zwar einen Rechtfertigungsgrund dar, der sich aber niemals auf vorsätzliche (!) Tötungshandlungen erstrecken kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0089473Dokumentnummer
JJR_19880922_OGH0002_0130OS00075_8800000_001