RS OGH 1988/9/27 5Ob63/88, 8Ob601/92, 5Ob141/95, 5Ob134/99p, 7Ob87/16v, 8Ob116/17t, 5Ob177/20w, 4Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
beobachten
merken

Norm

MRG §1 Abs4 Z2
§1 Abs2 Z5 idF MRN 2001

Rechtssatz

Der Eigentümer einer Liegenschaft mit mehreren, insgesamt mehr als zwei Wohnungen enthaltenden Gebäuden ist auch dann, wenn eines davon ein wirtschaftlich selbständiges Wohnhaus ist, nicht in Bezug auf dieses Wohnhaus im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG begünstigt, sondern dem Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 63/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 5 Ob 63/88
    Veröff: WoBl 1989,42 (Call) = MietSlg XL/24
  • 8 Ob 601/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1993 8 Ob 601/92
    Abweichend; Beisatz: Bei der Vermietung einer Wohnung in einem tatsächlich und wirtschaftlich selbständigen Ausgedingshaus ist bei der Beurteilung des Begriffes "Wohnhaus" nicht auf den einheitlichen Grundbuchskörper, sondern auf die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. (T1)
  • 5 Ob 141/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 141/95
    Vgl auch; Beisatz: Über Liegenschaftsgrenzen hinaus lässt sich der für die Einheit "Haus" ("Zweifamilienhaus", "Liegenschaft") erforderliche Zusammenhang mehrerer Gebäude nicht herstellen. (T2)
  • 5 Ob 134/99p
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 134/99p
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Weitere Gebäude neben dem Einfamilienhaus beziehungsweise Zweifamilienhaus können für die Verfehlung der Teilausnahme vom MRG nur dann eine Rolle spielen, wenn sie sich auf derselben Liegenschaft (auf demselben Grundbuchskörper) befinden wie das zu beurteilende Objekt. (T3)
    Beisatz: Entscheidend ist, dass sich mit den Begriffen "Haus", "Wohnhaus", "Gebäude" etc bestimmte Verkehrsanschauungen verbinden, die der Gesetzgeber offenbar für die Gesetzesauslegung nutzen wollte, indem er sich dieser landläufigen Begriffe bediente. (T4)
  • 7 Ob 87/16v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 87/16v
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 8 Ob 116/17t
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 116/17t
    Auch; Beisatz: Mehrere auf einem Grundbuchskörper befindliche Häuser sind in der Regel zusammenzuzählen. (T5)
  • 5 Ob 177/20w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 5 Ob 177/20w
    Vgl; Beis wie T5
  • 4 Ob 167/21v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 4 Ob 167/21v
    Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069376

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten