Norm
UWG §28Rechtssatz
Nur dann, wenn eine gleichwertige Möglichkeit geboten wird, sich auf anderem Wege als durch den Kauf der Ware an dem Gewinnspiel zu beteiligen, entfällt der psychische Kaufzwang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079836Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00085_8800000_001