RS OGH 1988/9/27 4Ob63/88, 4Ob78/88

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Norm

BGB §1221
EVHGB Art8 Nr14 Abs1
HGB §371 Abs2
HGB §737 Abs2
KSchG §22 Abs1

Rechtssatz

Unter "Freihandverkauf", "Verkauf aus freier Hand" oder "freihändigem" Verkauf wird nur der nicht in öffentlicher Versteigerung, sondern auf Grund freier Übereinkunft zustande kommende Verkauf einer verpfändeten, gepfändeten oder im Wege des Selbsthilfeverkaufs zu veräußernden beweglichen Sache verstanden. Dem entspricht auch der Sprachgebrauch des Gesetzgebers.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053983

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0040OB00063_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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