Norm
BGB §1221Rechtssatz
Unter "Freihandverkauf", "Verkauf aus freier Hand" oder "freihändigem" Verkauf wird nur der nicht in öffentlicher Versteigerung, sondern auf Grund freier Übereinkunft zustande kommende Verkauf einer verpfändeten, gepfändeten oder im Wege des Selbsthilfeverkaufs zu veräußernden beweglichen Sache verstanden. Dem entspricht auch der Sprachgebrauch des Gesetzgebers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053983Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00063_8800000_001