Norm
ABGB §566Rechtssatz
Fehlt die freie Willensbildung hinsichtlich einzelner erbrechtlich erheblicher Anordnungen, so beruht der Testierakt insgesamt nicht auf freier Willensbildung. Das Testament ist daher mangels Testierfähigkeit ungültig. ( Ausführungen zur Frage der "partiellen Testierfähigkeit )
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0012423Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0020OB00609_8700000_001