Norm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25Rechtssatz
Wird ein "Freihandverkauf" angekündigt, bei dem nur "gewöhnliche Verkaufsgeschäfte" im Rahmen des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973 abgeschlossen werden, liegt eine Täuschung im Sinne des § 2 UWG vor; die von dieser Werbung angesprochenen Verkehrskreise mußten sie - zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil - dahin verstehen, daß hier besondere Verkäufe stattfänden, die der Verwertung von Waren zur Befriedigung irgendwelcher Forderungen dienen; damit wurde die Assoziation zu Abverkäufen erweckt, wie sie etwa ein Frachtführer oder Spediteur zur Realisierung seiner gesetzlichen Pfandrechte oder aber ein Masseverwalter zwecks Versilberung der Masse vornimmt. - "Freihandverkauf I".Wird ein "Freihandverkauf" angekündigt, bei dem nur "gewöhnliche Verkaufsgeschäfte" im Rahmen des Handelsgewerbes gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973 abgeschlossen werden, liegt eine Täuschung im Sinne des Paragraph 2, UWG vor; die von dieser Werbung angesprochenen Verkehrskreise mußten sie - zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil - dahin verstehen, daß hier besondere Verkäufe stattfänden, die der Verwertung von Waren zur Befriedigung irgendwelcher Forderungen dienen; damit wurde die Assoziation zu Abverkäufen erweckt, wie sie etwa ein Frachtführer oder Spediteur zur Realisierung seiner gesetzlichen Pfandrechte oder aber ein Masseverwalter zwecks Versilberung der Masse vornimmt. - "Freihandverkauf I".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060778Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00063_8800000_002