RS OGH 1988/9/27 4Ob58/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
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Norm

PVÜ Art2 Abs3
ZPO §57
  1. ZPO § 57 heute
  2. ZPO § 57 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Grundsatz der Inländerbehandlung gilt also in den über den Schutz des gewerblichen Eigentums geführten Verfahren - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - nicht für Verfahrensvorschriften, die Ausländer anders als Inländer behandeln; die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten nach § 57 ZPO ist ein Beispiel zulässiger Diskriminierung von Angehörigen anderer Verbandsländer.Der Grundsatz der Inländerbehandlung gilt also in den über den Schutz des gewerblichen Eigentums geführten Verfahren - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - nicht für Verfahrensvorschriften, die Ausländer anders als Inländer behandeln; die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten nach Paragraph 57, ZPO ist ein Beispiel zulässiger Diskriminierung von Angehörigen anderer Verbandsländer.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 58/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 58/88
    Veröff: RZ 1989/2 S 21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036253

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0040OB00058_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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