RS OGH 1988/9/27 5Ob78/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
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Norm

WEG 1975 §18 Abs1 Z3
WEG 1975 §26 Abs2 Z3
WEG 1975 §26 Abs2 Z4

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Feststellungsbeschluß im Sinne des § 26 Abs 1 Z 4 lit b erster Fall WEG, demgegenüber dem Verwalter und allen Miteigentümern, die im Verfahren Parteistellung genießen, Rechtskraftwirkung zukäme, noch nicht ergangen ist enthebt das Gericht in einem anderen Verfahren nicht von der Verpflichtung, die Voraussetzungen für eine Abberufung des Verwalters als Vorfrage zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082935

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0050OB00078_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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