RS OGH 2004/7/16 4Ob87/88, 4Ob122/89, 8Ob3/04f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
beobachten
merken

Norm

RabG §1
RabG §7

Rechtssatz

Einem Kaufmann muß es grundsätzlich freistehen, auch mehrere Waren oder Leistungen unterschiedlicher Art zu einem einheitlichen Angebot zusammenfassen und für dieses Angebot einen selbständig kalkulierten Preis festzusetzen, ohne hiebei an die Summe der Einzelpreise für diese Waren oder Leistungen gebunden zu sein, Wenn allerdings die umworbenen Verkehrskreise den Eindruck zu gewinnen, daß es sich dabei nicht um einen Normalpreis für eine selbständige Verkaufseinheit, sondern um einen Nachlaß von den Einzelpreisen handelt, so liegt eine Rabattankündigung vor. Entscheidend ist somit, ob nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrspreise verschiedene Normalpreise - einerseits für jedes einzelne Produkt und andererseits für eine Kombination dieser Produkte - oder aber nur ein Normalpreis je Produkt als Bezugsgröße und niedrigere Ausnahmepreise für die Produkte innerhalb der Kombination vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071723

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0040OB00087_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten