Norm
ASGG §65 Abs1 Z1Rechtssatz
Wird die Fortsetzungsberechtigung nach § 408 ASVG verneint, so wird damit (zumindest als Vorfrage) über den materiellrechtlichen Leistungsanspruch entschieden. Es handelt sich hiebei um eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG.Wird die Fortsetzungsberechtigung nach Paragraph 408, ASVG verneint, so wird damit (zumindest als Vorfrage) über den materiellrechtlichen Leistungsanspruch entschieden. Es handelt sich hiebei um eine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085602Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_010OBS00163_8700000_002