RS OGH 2016/5/10 4Ob528/88, 8Ob126/11d, 10Ob6/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
beobachten
merken

Rechtssatz

Analogie ist zwar grundsätzlich auch im Verwaltungsrecht erlaubt (VwSlg 6973/A), doch ist dabei zu beachten, dass im öffentlichen Recht (anders als im Privatrecht) im Zweifel aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesregelung nicht auf eine Lücke geschlossen werden darf (VwSlg 9677/A; VwSlg 11305/A).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008912

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten