Norm
MRG §37 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Frage, ob ein Mietobjekt dem MRG unterliegt, ist in einem Verfahren nach § 37 MRG vom Außerstreitrichter als Vorfrage zu klären, soweit die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung der ihm unterbreiteten Angelegenheit des § 37 Abs 1 Z 1-13 MRG erforderlich ist. Sie kann aber nicht selbständig zum Gegenstand eines über das Verfahren hinausreichenden, der Rechtskraft fähigen Feststellungsbegehrens gemacht werden.Die Frage, ob ein Mietobjekt dem MRG unterliegt, ist in einem Verfahren nach Paragraph 37, MRG vom Außerstreitrichter als Vorfrage zu klären, soweit die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung der ihm unterbreiteten Angelegenheit des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins -, 13, MRG erforderlich ist. Sie kann aber nicht selbständig zum Gegenstand eines über das Verfahren hinausreichenden, der Rechtskraft fähigen Feststellungsbegehrens gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070508Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021