RS OGH 1988/9/27 4Ob63/88, 4Ob78/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
beobachten
merken

Norm

UWG §2 D8
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Bei der Ankündigung eines "Freihandverkaufes" wird das Publikum annehmen, daß der Freihandverkäufer bemüht ist, während des für seine Aktion vorgesehenen Zeitraums möglichst alle lagernden Waren loszuschlagen, um seine (oder anderer Gläubiger) Forderungen zu befriedigen, und daher seine Preise stärker senkt als bei einem "normalen" Verkauf. Ob diese Vorstellung auch für Freihandverkäufe zutrifft, die etwa ein Handelsmäkler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person mit Waren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, vornimmt (vgl § 1221 BGB; § 373 Abs 3 HGB), ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Ankündigung dann ohne Bedeutung, wenn nur "gewöhnliche Verkaufsgeschäfte" abgeschlossen werden. - "Freihandverkauf I"Bei der Ankündigung eines "Freihandverkaufes" wird das Publikum annehmen, daß der Freihandverkäufer bemüht ist, während des für seine Aktion vorgesehenen Zeitraums möglichst alle lagernden Waren loszuschlagen, um seine (oder anderer Gläubiger) Forderungen zu befriedigen, und daher seine Preise stärker senkt als bei einem "normalen" Verkauf. Ob diese Vorstellung auch für Freihandverkäufe zutrifft, die etwa ein Handelsmäkler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person mit Waren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, vornimmt vergleiche Paragraph 1221, BGB; Paragraph 373, Absatz 3, HGB), ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Ankündigung dann ohne Bedeutung, wenn nur "gewöhnliche Verkaufsgeschäfte" abgeschlossen werden. - "Freihandverkauf I"

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078571

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0040OB00063_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten