RS OGH 1988/9/27 4Ob65/88

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Norm

AktG §34 Abs1
GmbHG §2 Abs1
UWG §14 B2

Rechtssatz

Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist nur der - zum Zeitpunkt der Störung - bereits tätig gewesene Mitbewerber klageberechtigt, nicht aber derjenige, der seinen Betrieb noch nicht aufgenommen hat, mag er auch schon Vorbereitungen dazu getroffen haben. Bei Körperschaften, die erst durch die Registrierung Rechtspersönlichkeit erlangen (§ 34 Abs 1 AktG; § 2 Abs 1 GmbHG) ist die Eintragung in das Handelsregister Voraussetzung für die Klageberechtigung; nur dann, wenn eine Störung zum Zeitpunkt der Erhebung der Unterlassungsklage noch fortwirkt, kommt er auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebes (oder der Registrierung einer Kapitalgesellschaft) für die Beurteilung der Klageberechtigung nicht an (Rechtsprechung 1933/259).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 65/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 65/88
    Veröff: RdW 1989,63 = WBl 1989,61 (Thiery)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049335

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0040OB00065_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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