RS OGH 1988/9/27 5Ob78/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
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Norm

ABGB §833
WEG §14
WEG §16

Rechtssatz

Ob und in welcher Höhe und mit welchem jährlich aufzubringenden Betrag die Rücklage zu bilden und zu ergänzen ist, ist bis zu einer Mehrheitsentscheidung eine vom Verwalter zu lösende Frage der ordentlichen Verwaltung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0013448

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0050OB00078_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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