RS OGH 1988/9/28 1Ob667/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1988
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Norm

ABGB §1431 A

Rechtssatz

Ein Irrtum des Leistenden darüber, ob und welche Rechtsfolgen die Leistungsverweigerung im Verhältnis zu einem Dritten auslösen werde, berechtigt ihn nicht zur Rückforderung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033825

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_0010OB00667_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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