TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/15 2002/03/0102

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E06202000;
E3L E08500000;
E3L E13206000;
E3L E13309900;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

31990L0388 Telekommunikationsdienste Wettbewerb-RL Art2 Abs3 idF 31996L0019;
31990L0388 Telekommunikationsdienste Wettbewerb-RL Art2 Abs4 idF 31996L0019;
31996L0019 Nov-31990L0388;
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art3 Abs2;
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art7 Abs1 lita;
EURallg;
TKG 1997 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Riedinger, Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Dr. B S in W (Zustellungsbevollmächtigter Dr. Reinhard Burghofer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30), gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 31. Oktober 2001, Zl. 100795/IV-JD/01, betreffend Ausnahmebewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten sowie die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. März 2001 abgewiesen, wobei der Antrag im Spruch des angefochtenen Bescheides wörtlich folgendermaßen umschrieben wird:

"Antrag auf Ausnahmebewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten sowie die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes zum Zwecke der technischen Erprobung für alle freien und freiwerdenden Frequenzen von 3 GHz bis 105 GHz mit Kanalrastern von mindestens 6 MHz."

Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 4. September 1994 einen Antrag auf Nutzungsbewilligung für alle freien und frei werdenden Frequenzen unter 3 GHz mit Kanalrastern von mindestens 6 MHz zur Errichtung eines Telekommunikationsnetzes gestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe dazu eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und dieser habe die belangte Behörde mit einem am 7. Dezember 2002 zugestellten Beschluss beauftragt, binnen drei Monaten über den Antrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden und den versäumten Bescheid zu erlassen. Im wieder aufgenommenen Ermittlungsverfahren sei die Beschwerdeführerin eingeladen worden, ergänzende Informationen zu ihrem Antrag vorzulegen, wobei über ausdrückliches Ersuchen der Beschwerdeführerin die Vorlagefrist bis 5. März 2001 erstreckt worden sei. In ihrer Eingabe vom 5. März 2001 habe die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 4. September 1994 von "Frequenzen bis 3 GHz" auf "Frequenzen bis 105 GHz" erweitert. Da durch diese Änderung des Antrages einerseits eine wesentliche Änderung bezüglich des Umfanges der Angelegenheit eingetreten sei und sich andererseits die vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragene Entscheidungspflicht umfangmäßig nur auf den Antrag beziehe, der auch Gegenstand der Säumnisbeschwerde gewesen sei, sei dieser Antrag als "neuer" Antrag zu bewerten gewesen. Über den der Säumnisbeschwerde zu Grunde liegenden Antrag ("Frequenzen bis 3 GHz") sei mit Bescheid vom 6. März 2001 abgesprochen worden. In dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verfahren sei daher ein Antrag auf Ausnahmebewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten sowie die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes zum Zwecke der technischen Erprobung für alle freien und frei werdenden Frequenzen von 3 GHz bis 105 GHz mit Kanalrastern von mindestens 6 MHz gegenständlich.

Im ursprünglichen Antrag vom 4. September 1994 seien keine Rechtsgrundlagen angeführt gewesen; in der Säumnisbeschwerde sei als Rechtsgrundlage § 9 Fernmeldegesetz 1993 (FG 93) angeführt worden. Da das gegenständliche Verfahren auf Grund des Antrages vom 5. März 2001 auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu entscheiden sei, hätte die Behörde den Antrag in die Systematik des TKG in der geltenden Fassung zu übertragen gehabt, um die anzuwendende Gesetzesbestimmung festzustellen. Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag als Erweiterung des ursprünglichen Antrages vom 4. September 1994 bezeichnet habe, hätte die Behörde davon auszugehen gehabt, dass als Rechtsgrundlage der § 4 TKG als Nachfolgebestimmung des früheren § 9 FG 93 heranzuziehen sei. Dabei handle es sich um die Möglichkeit der Erlangung einer Ausnahmebewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten sowie zur Erbringung eines Telekommunikationsdienstes zum Zweck der technischen Erprobung. Davon ausgehend sei die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ersucht worden, bekannt zu geben, ob sie diesen Antrag aufrecht erhalten möchte. In ihrem Antwortschreiben vom 31. Juli 2001 habe die Beschwerdeführerin zwar mitgeteilt, dass es sich bei ihrem Antrag nicht um einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG handle, wobei sie jedoch ihren Antrag ausdrücklich als Erweiterung ihres ursprünglichen Antrages vom 4. Dezember 1994 bezeichnet habe. Da als Alternative zu § 4 TKG jedoch nur die kommerzielle Nutzung der übertragenen Frequenzbereiche in Frage komme und dies, wie sich aus dem Antrag und der geplanten Frequenznutzung klar ergebe, nicht der Intention der Beschwerdeführerin entspreche, habe die Behörde davon ausgehen müssen, dass der Antrag auf § 4 TKG gestützt werde.

Um einen Antrag gemäß § 4 TKG ordnungsgemäß behandeln zu können, würde die zuständige Behörde eine Reihe von Informationen benötigen, wie insbesondere Ziel und Zweck der Erprobung, Bezugnahme auf eine konkrete Funkanlage, beantragte Frequenzen im Einzelnen und Einsatzorte der beantragten Frequenzen mit Darstellung der Sendeleistungen. Mit Schreiben vom 24. August 2001 sowie vom 18. September 2001 sei die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Behörde entscheidungsrelevante Unterlagen nicht vorlägen, und sie sei ersucht worden, antragsergänzende Unterlagen bis zum 5. Oktober 2001 nachzureichen. Es habe sich dabei insbesondere um die geplanten Einsatzorte sowie die geplanten Sendeleistungen gehandelt.

Die Beschwerdeführerin habe jedoch keinerlei ergänzende Unterlagen vorgelegt und in den vorliegenden Unterlagen hätten konkrete Angaben bezüglich der zu genehmigenden Funkanlagen (Standorte, Sendeleistungen) gefehlt, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. Februar 2002, B 1684/01, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 5 Abs. 1 und 2 FG 93, BGBl. Nr. 908/1993, lauteten:

"§ 5. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Fernmeldeanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 11 vorliegt.

(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Fernmeldeanlage betrieben werden soll."

§ 9 FG 93 lautete:

"Ausnahmebewilligung

§ 9. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage zum Zweck der Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Fernmeldeanlagen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann das Fernmeldebüro, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat mit der Durchführung des im Abs. 1 angeführten Verfahrens betrauen und es ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung für den Antragsteller erzielt wird."

§ 4 TKG, BGBl. I Nr. 100/1997, lautete:

"Ausnahmebewilligung

§ 4. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten sowie die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Telekommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen."

§ 124 TKG lautete:

"Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 124. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Fernmeldegesetz 1993, BGBl. Nr. 908, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1997, außer Kraft."

§ 125 Abs. 2 TKG lautete:

"Übergangsbestimmungen

§ 125. (1) (...)

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren, wie insbesondere das Verfahren zur Vergabe einer dritten Konzession zur Erbringung des reservierten Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk, sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen."

§ 128 Abs. 1 TKG lautete:

"Inkrafttreten

§ 128. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. August 1997 in Kraft."

2.2. Zur Begründung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde "das FG 93 und damit den Antrag der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 1994, wie ergänzt durch ihre Eingaben und Gespräche mit der belangten Behörde" nicht berücksichtigt habe, obwohl für den Antrag der Beschwerdeführerin das FG 93 anzuwenden sei. §§ 5 und 9 FG 93 i.V.m. den Richtlinien 96/19/EG und 97/13/EG würden einen explizit formulierten Anspruch auf Bewilligungserteilung vorsehen. Mit dem angefochtenen Bescheid sei auch gleichzeitig die Zuerkennung eines Frequenzbandes abgewiesen worden, das der Beschwerdeführerin bereits im Jänner 1996 in Aussicht gestellt und am 12. Jänner 2000 per Ministerweisung zugesprochen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass über den von der Beschwerdeführerin am 4. September 1994 an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gerichteten Antrag betreffend "Nutzungsbewilligung für alle freien und frei werdenden Frequenzen unter 3 GHz mit Kanalrastern von mindestens 6 MHz" durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 6. März 2001, Zl. 100021/IV-JD/01, abgesprochen und die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/03/0219, als unbegründet abgewiesen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie "durch ihre Eingaben und Gespräche mit der belangten Behörde" diesen Antrag ergänzt hätte, ist dies aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen nicht nachzuvollziehen. In ihrer an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 5. März 2001 (datiert mit 4. März 2001), die über Aufforderung der belangten Behörde zur Ergänzung ihres Vorbringens betreffend den Antrag vom 4. September 1994 eingebracht wurde, führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, was sie in ihrem - von ihr selbst so bezeichneten - "Erstantrag" vom 4. September 1994 beantragt habe (Seite 7 der Eingabe); demnach habe dieser Antrag die "Bewilligung einer Nutzungsgenehmigung für alle freien und frei werdenden Frequenzen mit Kanalrastern von mindestens 6 MHz im Frequenzbereich unter 3 GHz" umfasst. Im Folgenden führte die Beschwerdeführerin umfassend zu diesem Antrag aus, insbesondere auch unter Bezugnahme auf die für UMTS verwendeten Frequenzbereiche, die sämtlich unter 3 GHz liegen. Sodann fasste die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz neuerlich zusammen, dass ihr Antrag vom 4. September 1994 alle freien und frei werdenden Frequenzen bis zu 3 GHz umfasse (Seite 9 der Eingabe vom 5. März 2001). Im Anschluss daran bezog sich die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz auf die Arbeiten des European Radio Communications Office (ERO), welches inzwischen die Aufgabe habe, Vorschläge für eine Frequenznutzung für die Frequenzbänder 29,7 MHz bis 105 GHz vorzuschlagen, was bis Juni 2008 durchgeführt sein solle. Im Anschluss an diese Ausführungen zum ERO enthielt der am 5. März 2001 bei der belangten Behörde eingebrachte Schriftsatz wörtlich folgenden Text:

"Nachdem unser Antrag seit dem September 1994 nicht beantwortet wurde und sich die Forschung und Erprobung inzwischen auf Spektren bis zu 105 GHz bezieht, beantragen wir die Erweiterung unseres Antrages vom 4.9.1994 auf alle freien und frei werdenden Frequenzen bis 105 GHz."

Der Verwaltungsgerichtshof kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass auf diesen "Erweiterungsantrag" betreffend das Frequenzspektrum von 3 GHz bis 105 GHz das FG 93 anzuwenden sei, nicht beitreten. Nach § 125 Abs. 2 TKG waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Eine Anwendung des FG 93 auf den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin käme daher nur in Betracht, wenn der Erweiterungsantrag vom 5. März 2001 als eine das Wesen der Sache nicht ändernde Ergänzung zu dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TKG am 1. August 1997 anhängigen "Erstantrag" anzusehen gewesen wäre.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragstellung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die von der Beschwerdeführerin mit dem Schriftsatz vom 5. März 2001 vorgenommene umfassende Erweiterung des Antrages als die Sache ihrem Wesen nach ändernd beurteilt, zumal die Beschwerdeführerin damit an Stelle der bis dahin beantragten Genehmigung von Fernmeldeanlagen und Zuweisung von Frequenzen im Frequenzbereich bis 3 GHz nunmehr die Zuweisung von Frequenzen aus dem gesamten gemäß der Frequenzbereichszuweisungsverordnung, BGBl. II Nr. 149/1998, grundsätzlich für Funkdienste verfügbaren Frequenzspektrum beantragte.

Der "Erweiterungsantrag" vom 4. März 2001 langte am 5. März 2001 bei der belangten Behörde ein, sodass darüber auf Basis des TKG zu entscheiden war. Dies wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde auch zur Kenntnis gebracht, wobei sie eingeladen wurde, die für eine Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin nahm daraufhin in zwei Schreiben vom 31. Juli 2001 und vom 15. Oktober 2001 gegenüber der belangten Behörde Stellung, wobei sie ausdrücklich festhielt, dass sie ihrer Stellungnahme vom 5. März 2001 nichts hinzuzufügen habe.

Wörtlich führte sie aus:

"Diese Stellungnahme kann das BMVIT nicht zum Schluss veranlassen, dass es sich um einen Antrag um Ausnahmebewilligung nach § 4 TKG. 97 handelt. Auch durch meine Stellungnahme vom 5.3.2001 in dem Verwaltungsverfahren, das unter FG 93 begonnen wurde, kann kein Zweifel darüber entstehen, dass das Verwaltungsverfahren, das im September 1994 begonnen wurde, nach FG 93 zu Ende zu führen ist (§ 125 .2 TKG 97). Dies betrifft all jene Frequenzen, die vor der Beendigung des Verwaltungsverfahrens beantragt wurden."

Die belangte Behörde hat - ungeachtet der rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin - die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften zu beachten; soweit sich der Antrag auf nicht mehr in Geltung befindliche Rechtsgrundlagen stützt, für die vergleichbare Bestimmungen in nachfolgenden, zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften bestehen, hat die Behörde diese anzuwenden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 93/07/0007, ausgesprochen hat, mag es zwar durchaus Fälle geben, in denen die Anführung einer bestimmten Gesetzesstelle in einem Antrag den auch die Behörde bindenden Willen des Antragstellers zum Ausdruck bringt, im Sinne dieser und keiner anderen Gesetzesstelle vorzugehen. Dies kann jedoch dann nicht der Fall sein, wenn die von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bezeichnete Gesetzesstelle nicht mehr in Geltung steht. Die belangte Behörde hat daher das Antragsbegehren zu Recht nach den zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtsgrundlagen beurteilt und die Entscheidung auf Grund des § 4 TKG 1997 getroffen.

2.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie - auch wenn man entgegen ihrer Ansicht davon ausgehe, dass § 4 TKG anwendbar wäre - "die von der belangten Behörde verlangten Informationen umfangreich gegeben" hätte. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie "auf eine konkrete Funkanlage Bezug genommen" habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies durch Vorlage einer Kopie eines Patents für ein Datenübertragungssystem für Fernsehrundfunk erfolgte, die keine konkrete Beschreibung einer Fernmeldeanlage, sondern lediglich eine Beschreibung der grundsätzlichen Funktionsweise dieses Datenübertragungssystems ohne Angaben zur Sendeleistung oder zu den konkret verwendeten Frequenzen enthielt. Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, dass "Einsatzorte der beantragten Frequenzen mit Darstellung der Sendeleistungen (...) naturgemäß keine gegeben" worden seien, weil diese "ja von der Bewilligung der belangten Behörde abhängig gewesen wären und dies keinen Ablehnungsgrund darstellen" könne. Damit gesteht sie im Ergebnis zu, dass kein vollständiger Antrag vorlag, den die belangte Behörde dahingehend hätte prüfen können, ob Störungen anderer Telekommunikationseinrichtungen zu erwarten seien. § 4 TKG bot keine Grundlage, abstrakte Frequenzzuteilungen vorzunehmen, sondern stellte auf die Bewilligung konkreter Funkanlagen ab. Eine Festlegung der jeweiligen Standorte und der Sendeleistungen von Funkanlagen durch die belangte Behörde ohne darauf gerichteten Antrag - wie dies die Beschwerdeführerin, die selbst keine Einsatzorte und Sendeleistungen angab, offenbar als zulässig oder gar als geboten erachtet - konnte in § 4 TKG keine Deckung finden.

Da der belangten Behörde somit keine ausreichenden Unterlagen über die von der Beschwerdeführerin geplanten Telekommunikationsdienste und die dafür vorgesehenen Funkanlagen und Endgeräte vorlagen, wurde der Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG zu Recht abgewiesen.

2.4. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend das "In-Aussicht-Stellen" eines Frequenzbandes durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde bzw. eine Ministerweisung sind für die Entscheidung nicht relevant, da aus einem allfälligen "In-Aussicht-Stellen" eines Frequenzbandes kein Rechtsanspruch abzuleiten ist, ebenso wenig aus einer allfälligen, auch nach dem Beschwerdevorbringen nur im Innenverhältnis wirkenden Weisung des Bundesministers.

2.5. Auch aus den in der Beschwerde zitierten Richtlinien 96/19/EG und 97/13/EG, aus denen sie - ohne Bezugnahme auf konkrete Bestimmungen - "einen explizit formulierten Anspruch auf Bewilligungserteilung" ableitet, lässt sich für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Die Richtlinien sehen im Wesentlichen vor, dass - wenn Mitgliedstaaten Lizenzierungsverfahren vorsehen - Genehmigungen auf Grund objektiver, verhältnismäßiger, nichtsdiskriminierender und transparenter Bedingungen zu erteilen sind (Art. 2 Abs. 3 RL 90/388/EWG i.d.F. RL 96/19/EG; Art. 3 Abs. 2 RL 97/13/EG); nach Art. 7 Abs. 1 lit. a RL 97/13/EG dürfen Mitgliedstaaten das Erfordernis von Einzelgenehmigungen für den Zugang zu Funkfrequenzen vorsehen (ähnlich Art. 2 Abs. 3 und 4 RL 90/388/EWG i. d.F. RL 96/19/EG). Aus keiner Bestimmung der Richtlinien lässt sich ableiten, dass ein Mitgliedstaat Genehmigungen für Funkanlagen zu erteilen und Frequenzzuteilungen vorzunehmen hätte, wenn der Antragsteller keine konkreten Informationen über die Funkanlage und die zu nutzenden Frequenzen vorlegt.

2.6. Soweit die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend macht, da die belangte Behörde nicht innerhalb der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist entschieden habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Säumnisbeschwerde und der daraufhin ergangene Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes an die belangte Behörde auf den am 4. September 1994 bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin bezogen. Über diesen Antrag hat die Behörde mit Bescheid vom 6. März 2001 entschieden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2001/03/0219). Ein Antrag auf den Frequenzbereich von 3 GHz bis 105 GHz lag der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Säumnisbeschwerde und der Erteilung des Auftrages des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Hinsichtlich dieses im vorliegenden Verfahren allein gegenständlichen Antrages betreffend das Frequenzspektrum von 3 GHz bis 105 GHz lag demnach keine Säumigkeit der belangten Behörde vor, ein Übergang der Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof konnte daher nicht erfolgen.

2.7. Unter der Bezeichnung Verfahrensmängel macht die Beschwerdeführerin Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend. Auch unter diesem Beschwerdegrund wird vor allem ausgeführt, dass die belangte Behörde über nahezu 6,5 Jahre untätig geblieben sei, womit sich die Beschwerdeführerin auf das Ermittlungsverfahren zu einem im gegenständlichen Verfahren nicht angefochtenen Bescheid bezieht. Konkrete Verfahrensmängel des mit 5. März 2001 eingeleiteten Verfahrens, das durch den im gegenständlichen Fall angefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Auch die Behauptung, die Behörde hätte aktenwidrig angenommen, dass die Beschwerdeführerin am 5. März 2001 "zum ersten Mal eine 'Erweiterung' eines Antrages gestellt hätte", trifft nicht zu. Der angefochtene Bescheid enthält keine derartigen Ausführungen. Den Akten des Verwaltungsverfahrens ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juli 1996 "6-8 Frequenzbereiche über 27,5 GHz" sowie mit Schreiben vom 30. Dezember 1997 unter Bezugnahme auf ihre vorangegangenen Anträge (gemeint wohl die Anträge vom 4. September 1994 und vom 12. Juli 1996) neben den "freien Frequenzen unter 1 GHz mit Frequenzstufen von 6-8 MHz, das ist im Wesentlichen die 3. Fernsehkanalkette" auch "die Nutzung von freien Frequenzen mit Bandbreiten von 6-8 MHz in freien Bereichen, vermutlich 27 GHz und darüber" beantragte. Schließlich brachte die Beschwerdeführerin im Jänner 1999 einen - ausdrücklich auf § 4 TKG gestützten - Antrag auf Zuweisung von Frequenzen über 27,5 GHz ein. Nach den Akten des Verwaltungsverfahrens erklärte die Beschwerdeführerin jedoch nach Gesprächen mit dem Leiter der Abteilung Technischer Dienst sowie mit dem Leiter der Abteilung Juristischer Dienst der belangten Behörde ausdrücklich, dass sie ihre Eingaben nur als Interessensbekundung verstanden wissen wollte, falls auf Grund einer geänderten Rechtslage - gegenüber der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage, die ihr von der belangten Behörde dargelegt worden war - eine Entscheidung in ihrem Sinne möglich sein sollte. Ein Antrag auf den Frequenzbereich von 3 GHz bis 105 GHz ist erstmals im Schriftsatz vom 4. März 2001, bei der belangten Behörde eingelangt am 5. März 2001, enthalten. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt sohin nicht vor.

2.8. Das Beschwerdevorbringen, dass der Bescheid vom 5. März 2001 überraschend ergangen wäre und es der Beschwerdeführerin damit verwehrt worden wäre, "die entsprechend von ihr bereits vorbereiteten Finanzierungsunterlagen und Unterlagen zur Struktur der Frequenznutzungsgesellschaft (Stiftung) im weiteren Verfahren vor der zur Sachentscheidung berufenen zuständigen Behörde - nämlich dem Verwaltungsgerichtshof - vorzulegen", bezieht sich auf einen im gegenständlichen Verfahren nicht angefochtenen Bescheid und geht schon deshalb ins Leere.

2.9. Schließlich ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 6. März 2001, Zl. 100021/IV-JD/01, und dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid "über das selbe Verwaltungsverfahren und über die selben Grundlagen wiederum" abgesprochen habe und damit gegen den Grundsatz, über einen gleichen Sachverhalt nicht zweimal entscheiden zu dürfen, verstoßen habe, neuerlich darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde zu Recht von einer durch die Eingabe vom 5. März 2001 vorgenommenen wesentlichen Erweiterung des Antrages ausgegangen ist und sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides deutlich ergibt, dass damit über einen Antrag über die Frequenzen von 3 bis 105 GHz abgesprochen wurde, während in dem von der Beschwerdeführerin angeführten Bescheid vom 6. März 2001 ausdrücklich über Frequenzen bis 3 GHz abgesprochen wurde. Es liegt daher nicht die selbe Verwaltungssache vor.

2.10. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.11. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. Dezember 2003

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030102.X00

Im RIS seit

19.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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