TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/16 93/07/0007

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §59;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs5 litb;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des W in R, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 1. Dezember 1992, Zl. 513.036/01-I5/92, betreffend einen Devolutionsantrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 31. Oktober 1991 teilte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im folgenden: BH) mit, er habe am 30. September 1991 festgestellt, daß aus seiner Hauswasserleitung gelblich-trübes und nach "Mistsuppe" riechendes Wasser komme. Dieses Wasser könne weder als Trink- oder Brauchwasser noch zur Versorgung der Tiere verwendet werden. Er ersuche daher die BH um Abklärung des Einflusses möglicher Senkgrubenaustritte auf das Quellwasser sowie um Dichtheitsüberprüfung der in Frage kommenden Senkgruben. Um Veranlassung binnen drei Wochen werde gebeten.

Mit Eingabe vom 15. November 1991 gab der Beschwerdeführer der BH bekannt, daß als Verunreiniger J. R. zumindest in Frage komme. Er erstatte daher nicht nur Anzeige gegen unbekannte Täter, sondern stelle auch den Antrag, gemäß § 31 Abs. 2 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) vorzugehen.

Die BH führte am 18. März 1992 eine mündliche Verhandlung durch. Dabei schlugen die Sachverständigen zur Klärung der Verursacherfrage einen Färbeversuch vor. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers äußerte wieder die Vermutung, daß durch eine "undichte Fassung der Gülle" des J. R. eine dauernde Verschmutzung der Quelle eingetreten sein könnte und verlangte, die durch die Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände auf Kosten des Verursachers zu beheben.

Mit einem mit 14. Juli 1992 datierten, am 15. Juli 1992 beim Landeshauptmann von Niederösterreich eingelangten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG. Er bezog sich darin auf seine Eingaben vom 31. Oktober und vom 15. November 1991.

Mit Bescheid vom 11. September 1992 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Devolutionsantrag statt (Spruchabschnitt I). Mit Spruchabschnitt II dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers "vom 15. November 1991, gemäß § 31 Abs. 2 und 3 WRG 1959 vorzugehen", zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, das Verfahren nach § 31 Abs. 3 WRG sei ein ausschließlich amtswegiges; Parteistellung hätten nur der bzw. die Verpflichteten im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Dritten komme in einem solchen Verfahren hingegen keine Parteistellung zu. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen müsse auch davon ausgegangen werden, daß für ein Antragsrecht Dritter § 31 WRG 1959 keinen Raum biete und ein solches auch nicht einräume. Die Rechte von durch Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes Betroffenen regle vielmehr § 138; dieser ermögliche den Betroffenen, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verlangen. Einen solchen Antrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959, der ein entsprechend konkretisiertes Begehren zu enthalten gehabt hätte, habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt. Während das Anbringen vom 31. Oktober 1991 bloß ein allgemeines Ersuchen um Überprüfung bzw. - wie im Antrag vom 15. November 1991 formuliert - "nur eine Anzeige gegen unbekannte Täter" dargestellt habe, sei letzterer Antrag ausdrücklich auf ein Vorgehen gemäß § 31 Abs. 2 und 3 WRG 1959 gerichtet gewesen. Im Hinblick auf die eindeutige Formulierung dieses Ansuchens verbiete sich auch eine Umdeutung in ein Verlangen im Sinne des § 138 Abs.1 WRG 1959.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 1992 wies die belangte Behörde die Berufung ab. In der Begründung wird ausgeführt, die Bestimmungen der §§ 31 und 32 WRG 1959 regelten grundsätzlich zwei einander ausschließende Materien. Dies habe zur Folge, daß für ein und denselben Verpflichteten ein und derselbe Sachverhalt nur entweder dem § 31 Abs. 1 WRG oder dem § 32 leg. cit. unterstellt werden könne, nicht aber gleichzeitig beiden Normen. § 31 WRG 1959 umfasse alle Vorsorgen, die eine an sich zwar nicht vorher bedachte, aber immerhin mögliche Verunreinigung ausschließen sollten; sei dagegen mit einer Anlage und ihrem Betrieb oder mit einer bestimmten Maßnahme von vornherein eine Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer verbunden, so liege kein Anwendungsfall des § 31 vor, sondern eine vom § 32 (gegebenenfalls auch § 31b) erfaßte und nach diesen Bestimmungen bewilligungspflichtige Einwirkung auf die Gewässer. Ob eine Einwirkung im Sinne des § 32 WRG vorliege oder eine Gewässerverunreinigung, welche durch Außerachtlassung der im § 31 Abs. 1 leg. cit. gebotenen Sorgfalt verursacht worden sei, könne im Einzelfall jedoch nur aufgrund der Betrachtung der gesamten Situation beurteilt werden. Im Ermittlungsverfahren sei daher zu prüfen, ob es sich um projektsgemäße bzw. nach dem natürlichen Lauf der Dinge zu erwartende Verunreinigungen (§ 32 WRG 1959) handle oder ob Verunreinigungen durch Anlagen oder Maßnahmen vorlägen, die eine Einwirkung auf das Gewässer herbeiführen könnten, ohne daß eine solche vorher bedacht oder projektsgemäß vorgesehen sei (§ 31 Abs. 1 WRG 1959). Wenn der Beschwerdeführer ausführe, er habe § 31 WRG 1959 bloß als materielle Bestimmung, sozusagen als Grundlage dafür, was zu geschehen habe, angeführt, so sei entsprechend den eben gemachten Ausführungen ein Vorgehen nach § 138 WRG 1959 rechtlich nicht möglich. Da sohin der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den gegenständlichen Sachverhalt eindeutig dem Tatbestand des § 31 WRG 1959 zugrundegelegt habe, sei der Antrag weder mißverständlich noch unklar ausgedrückt gewesen. Wie der im Wege der Devolution zuständig gewordene Landeshauptmann zutreffend ausgeführt habe, ermächtige § 31 Abs. 3 WRG nur die Wasserrechtsbehörde, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen. Da das Verfahren gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 somit ein ausschließlich amtswegiges sei und Parteistellung nur dem bzw. dem Verpflichteten im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung zukomme, sei die Berufung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, daß seine Anträge nicht als Beschwerden nach § 138 WRG 1959 qualifiziert und daher zurückgewiesen wurden, anstatt daß in der Sache selbst entschieden worden wäre. Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, aus dem Sachverhalt und seinem Vorbringen sowie seinen Anträgen ergäbe sich, daß die Anwendung des § 138 WRG 1959 gewünscht worden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Frage strittig, ob die Eingaben des Beschwerdeführers an die BH einen Antrag im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 darstellen oder ob eine solche Deutung aufgrund ihrer Formulierung und insbesondere wegen des Umstandes, daß der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. November 1991 ausdrücklich § 31 Abs. 2 und 3 WRG 1959 zitiert hat, ausgeschlossen ist.

Nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen (lit. a), Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist (lit. b), die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben (lit. c), für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen (lit. d).

Nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 31. Oktober 1991 an die - im Beschwerdefall sowohl für Maßnahmen nach § 138 WRG 1959 als auch nach § 31 Abs. 3 leg. cit. zuständige - BH diese von einem durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstand informiert und sie "um Abklärung des Einflusses möglicher Senkgrubenaustritte auf unser Quellwasser sowie um Dichtheitsüberprüfung der in Frage kommenden Senkgruben" ersucht. In seiner Eingabe vom 15. November 1991 hat er als (möglichen) Verursacher J.R. genannt und erklärt, er erstatte daher nicht nur Anzeige gegen unbekannte Täter, sondern stelle auch den Antrag, gemäß § 31 Abs. 2 und 3 WRG 1959 vorzugehen. Eine Zusammenschau beider Eingaben ergibt, daß der Beschwerdeführer damit die Behebung des Mißstandes, der durch die Verunreinigung jener Quelle, aus der er sein Wasser bezieht, erreichen wollte. Wenn der Beschwerdeführer zunächst die BH über einen durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstand, von dem er in gravierender Weise betroffen war, informierte und sie ersuchte, den Verursacher ausfindig zu machen und dann, nachdem er glaubte, diesen selbst entdeckt zu haben, ein Vorgehen gegen diesen forderte, dann legt ein solches Verhalten nahe, daß er damit ein Vorgehen der Behörde im Sinn des § 138 Abs. 1 WRG 1959 erreichen wollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß in der Eingabe vom 15. November 1991 ausdrücklich § 31 Abs. 2 und 3 WRG 1959 angeführt war. Es mag zwar durchaus Fälle geben, in denen die Anführung einer bestimmten Gesetzesstelle in einem Antrag den auch die Behörde bindenden Willen des Antragstellers zum Ausdruck bringt, im Sinne dieser und keiner anderen Gesetzesstelle vorzugehen. Der Beschwerdefall zählt aber nicht zu diesen Fällen. Bedenkt man nämlich, daß die Abgrenzung zwischen § 31 WRG 1959 und § 138 schwierige Rechtsfragen aufwirft und daß zwischen beiden Bestimmungen teilweise Überschneidungen bestehen (vgl. Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 2 zu § 138 sowie Rz 11 zu § 31), so kann aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. November 1991 § 31 WRG 1959 angeführt hat, nicht abgeleitet werden, dies schließe eine Deutung der Eingaben des Beschwerdeführers als Anträge nach § 138 WRG 1959 aus. Der Beschwerdeführer sah im § 31 Abs. 3 WRG 1959 offensichtlich jene Norm, die es ihm ermöglichte, ein Tätigwerden der Behörde zu bewirken. Die Anführung einer untreffenden Norm berechtigte die Behörde im Beschwerdefall aber nicht zu der Annahme, es liege kein Antrag nach jener Norm vor, deren Anwendung der Beschwerdeführer seinem gesamten Vorbringen nach offenbar anstrebte, auch wenn er sie niemals ausdrücklich nannte, was für das Vorliegen eines Antrages nach § 138 WRG 1959 auch nicht unbedingt erforderlich ist, wenn sich aus den sonstigen Umständen, wie dies im Beschwerdefall zutrifft, die Intention des Antragsstellers ergibt, die Behörde zu einem Vorgehen nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu veranlassen. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 31. Oktober und vom 15. November 1991 können daher nicht so gedeutet werden, daß ihnen keinesfalls ein Antrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 entnommen werden kann. Es könnten höchstens Zweifel daran bestehen, ob die Eingaben als Anträge nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu deuten sind. Solche Zweifel hätten durch eine Anfrage an den Beschwerdeführer ausgeräumt werden müssen; eine Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers mit der Begründung, es läge kein Antrag im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 vor, entsprach hingegen nicht dem Gesetz.

Unklar ist, welche Bedeutung die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - und auch in der Gegenschrift - über das Verhältnis der §§ 31 und 32 WRG 1959 zueinander für die Lösung der im Beschwerdefall zu beantwortenden Fragen haben sollen. Sollte damit gemeint sein, § 138 Abs. 1 WRG 1959 könne nur dann zur Anwendung gelangen, wenn eine dem § 32 leg. cit. widersprechende, auf eine Einwirkung auf Gewässer abzielende Maßnahme gesetzt worden sei, nicht aber in Fällen, in denen eine Gewässerverunreinigung herbeigeführt worden sei, ohne daß eine Einwirkung auf Gewässer beabsichtigt gewesen sei, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist die Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach dem WRG 1959. Der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung kann auch in den Fällen des § 31 WRG 1959 verwirklicht werden (vgl. § 137 Abs. 5 lit. b WRG 1959). Von den sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes zumindest das Vorliegen eines durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstandes nicht auszuschließen. Eine Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 WRG 1959 könnte daher im Beschwerdefall durchaus in Betracht kommen. Im übrigen würde selbst eine Unanwendbarkeit dieser Bestimmung nicht zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides führen, da in diesem Fall der Antrag abzuweisen, aber nicht zurückzuweisen gewesen wäre.

Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

An Stempelgebührenersatz waren lediglich S 240,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen sowie S 60,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zuzuerkennen. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070007.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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