RS OGH 1988/9/28 9ObA205/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1988
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Norm

ASGG §45 Abs1
ZPO §236 A
ZPO §236 E
  1. ASGG § 45 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002
  2. ASGG § 45 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  3. ASGG § 45 gültig von 01.09.1990 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 558/1990
  4. ASGG § 45 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. ASGG § 45 gültig von 01.01.1987 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Hat das Erstgericht mit einem Zwischenurteil allein über den Zwischenfeststellungsantrag erkannt, ist ein solches Zwischenurteil - anders als das Zwischenurteil über den Anspruchsgrund - ein Feststellungsurteil, dessen Streitgegenstand nicht ausschließlich in Geld besteht und daher im Sinne des § 45 Abs 1 ASGG bewertet werden muß. Eine sonst zulässige Zusammenrechnung der Streitwerte der Klage und des Zwischenfeststellungsantrages kommt nicht in Betracht, wenn die Begehren nicht Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes waren.Hat das Erstgericht mit einem Zwischenurteil allein über den Zwischenfeststellungsantrag erkannt, ist ein solches Zwischenurteil - anders als das Zwischenurteil über den Anspruchsgrund - ein Feststellungsurteil, dessen Streitgegenstand nicht ausschließlich in Geld besteht und daher im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, ASGG bewertet werden muß. Eine sonst zulässige Zusammenrechnung der Streitwerte der Klage und des Zwischenfeststellungsantrages kommt nicht in Betracht, wenn die Begehren nicht Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039504

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_009OBA00205_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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