RS OGH 2024/10/28 1Ob668/88; 1Ob137/03h; 4Ob32/10z; 3Ob32/11v; 3Ob67/24k

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Rechtssatz

Welche Rechtsfolgen an die Außerachtlassung der gesetzlichen Formgebote geknüpft sind, ist den einschlägigen Vorschriften entweder unmittelbar oder nach deren Sinn und Zweck zu entnehmen. Manchmal ist das Rechtsgeschäft tatsächlich ungültig, doch ordnet dies das Gesetz in aller Regel ausdrücklich an (§§ 601, 1346 Abs 2 ABGB, § 1 NZwG). In vielen Fällen begnügt sich das Gesetz dagegen mit (verwaltungs) straf - rechtlicher Sanktion oder läßt den Formverstoß überhaupt ungeahndet. Baurechtliche Vorschriften ziehen die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen sie verstoßen, im Zweifel nicht nach sich. Bei der Vorschrift des § 37 Abs 1 zweiter Satz Tir BauO wonach der Bauführer der Baubehörde vor Baubeginn schriftlich namhaft zu machen ist, bedeutet die Schriftlichkeit lediglich eine die Gültigkeit der Bestellung des Bauführers nicht berührende Ordnungsvorschrift.Welche Rechtsfolgen an die Außerachtlassung der gesetzlichen Formgebote geknüpft sind, ist den einschlägigen Vorschriften entweder unmittelbar oder nach deren Sinn und Zweck zu entnehmen. Manchmal ist das Rechtsgeschäft tatsächlich ungültig, doch ordnet dies das Gesetz in aller Regel ausdrücklich an (Paragraphen 601, 1346, Absatz 2, ABGB, Paragraph eins, NZwG). In vielen Fällen begnügt sich das Gesetz dagegen mit (verwaltungs) straf - rechtlicher Sanktion oder läßt den Formverstoß überhaupt ungeahndet. Baurechtliche Vorschriften ziehen die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen sie verstoßen, im Zweifel nicht nach sich. Bei der Vorschrift des Paragraph 37, Absatz eins, zweiter Satz Tir BauO wonach der Bauführer der Baubehörde vor Baubeginn schriftlich namhaft zu machen ist, bedeutet die Schriftlichkeit lediglich eine die Gültigkeit der Bestellung des Bauführers nicht berührende Ordnungsvorschrift.

Entscheidungstexte

  • RS0033421">1 Ob 668/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 668/88
    Veröff: JBl 1989,308
  • RS0033421">1 Ob 137/03h
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 137/03h
    Vgl auch; nur: Welche Rechtsfolgen an die Außerachtlassung der gesetzlichen Formgebote geknüpft sind, ist den einschlägigen Vorschriften entweder unmittelbar oder nach deren Sinn und Zweck zu entnehmen. (T1); Beisatz: Die Verwendung einer bestimmten Fertigungsklausel (wie in § 13 der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung (K-GOA)) ist in der Regel nicht Gültigkeitsvoraussetzung für Handlungen nach außen, sondern vielmehr eine bloß im Innenverhältnis zu beachtende Ordnungsvorschrift. (T2)
  • RS0033421">4 Ob 32/10z
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 32/10z
    Vgl auch
  • RS0033421">3 Ob 32/11v
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 32/11v
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 55 Abs 4 TGO 2001. (T3)
  • RS0033421">3 Ob 67/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2024 3 Ob 67/24k
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Dasselbe gilt, wenn zwar dem Formgebot des § 55 Abs 4 TGO genüge getan wurde, jedoch der für den Rechtsakt erforderliche Beschluss des Gemeinderats diesem nicht zugrunde liegt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033421

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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