Norm
ABGB §1330 Abs2 Satz3 BVRechtssatz
Es genügt, daß der Empfänger bei Unterstellung der Wahrheit der Mitteilungen ein berechtigtes Interesse daran hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031999Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014