RS OGH 1988/9/28 1Ob659/88, 1Ob616/92, 6Ob188/98k, 7Ob203/19g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1988
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Norm

EO §402 A
ZPO §527 Abs2 B5

Rechtssatz

Wurde der Antrag auf Erlassung einer EV ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei abgewiesen, ist dessen Stellung gleich wie die des Prozessgegners, dem die Klage noch nicht zugestellt worden ist. Ihm steht daher mangels Parteistellung ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes selbst dann nicht zu, wenn dem Beschluss des Rekursgerichtes ein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 659/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 659/88
    RZ 1990/19,47
  • 1 Ob 616/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 1 Ob 616/92
    Vgl; Beisatz: Im einseitigen Rekursverfahren kommt dem Antragsgegner keine Parteistellung zu. (T1)
  • 6 Ob 188/98k
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 188/98k
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei zurückgewiesen. (T2)
  • 7 Ob 203/19g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 203/19g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0005666

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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