Rechtssatz
Die Bestimmung des Begriffs der Öffentlichkeit in § 69 StGB gilt auch für andere Gesetze, soweit in ihnen der Begriff nicht anders definiert wird.Die Bestimmung des Begriffs der Öffentlichkeit in Paragraph 69, StGB gilt auch für andere Gesetze, soweit in ihnen der Begriff nicht anders definiert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091905Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_0010OB00038_8800000_006