Norm
JN §20 Z1Rechtssatz
Die Teilnahme eines bloß wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung bildet zwar den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO, dieser Mangel heilt aber mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung.Die Teilnahme eines bloß wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung bildet zwar den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, dieser Mangel heilt aber mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041974Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025