RS OGH 2015/4/9 7Ob30/88, 7Ob33/15a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1988
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Norm

EHVB 1976 AbschnB Pkt4 1.2

Rechtssatz

Eine Aufgliederung eines einheitlichen Bauvorhabens in einzelne Teile oder eine Aufteilung des einheitlichen Projektes in einzelne Etappen ist unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0081886

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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