RS OGH 1988/10/4 15Os101/88

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Veröffentlicht am 04.10.1988
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Norm

StGB §28 Ca
StGB §201
StGB §204

Rechtssatz

Kein die vorausgegangene Nötigung zur Unzucht konsumierendes einheitliches Tatgeschehen, wenn zwischen dieser und der späteren Notzucht trotz Begehung beider Taten in einer bezüglich der Einwirkung des Täters auf sein Opfer ununterbrochenen Aufeinanderfolge doch sowohl örtlich als auch zeitlich ein beträchtlicher Abstand lag, während dessen er die Intensität seiner Gewalt und seiner Drohungen erst bis zur Herbeiführung von dessen psychischen Widerstandsunfähigkeit steigerte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091332

Dokumentnummer

JJR_19881004_OGH0002_0150OS00101_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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