RS OGH 1988/10/4 15Os114/88, 14Os67/89, 12Os110/89, 12Os143/89 (12Os144/89), 15Os108/91 (15Os109/91)

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Veröffentlicht am 04.10.1988
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Norm

StPO §3
StPO §494a Abs4
StPO §498 Abs2

Rechtssatz

Der Lauf der Beschwerdefrist wird grundsätzlich durch die Eröffnung des Beschlusses ausgelöst. Die Sonderregelung des § 494 a Abs 4, letzter Satz, StPO kommt dann nicht zum Tragen, wenn eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung nicht oder nicht rechtzeitig (zulässigerweise) eingebracht wird. Im Fall eines in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Urteils abgegebenen Rechtsmittelverzichts ist der Verurteilte daher dahin zu belehren, daß die Beschwerdefrist bereits mit dem Zeitpunkt der Verkündung des Widerrufsbeschlusses zu laufen begonnen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096200

Dokumentnummer

JJR_19881004_OGH0002_0150OS00114_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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