RS OGH 1997/8/28 3Ob70/88, 3Ob211/97v

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Rechtssatz

Nur der inhaltlichen, nicht auch der zeitlichen Beschränkung steht § 32 ZPO entgegen. Aus § 36 ZPO ergibt sich vielmehr, daß es den Parteien möglich ist, von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Vollmacht zu vereinbaren, die allerdings dem Prozeßgegner gegenüber nur unter den in der angeführten Gesetzesstelle für die Wirksamkeit des Widerrufs und der Kündigung festgelegten Voraussetzungen wirksam wird.Nur der inhaltlichen, nicht auch der zeitlichen Beschränkung steht Paragraph 32, ZPO entgegen. Aus Paragraph 36, ZPO ergibt sich vielmehr, daß es den Parteien möglich ist, von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Vollmacht zu vereinbaren, die allerdings dem Prozeßgegner gegenüber nur unter den in der angeführten Gesetzesstelle für die Wirksamkeit des Widerrufs und der Kündigung festgelegten Voraussetzungen wirksam wird.

Entscheidungstexte

  • RS0035621">3 Ob 70/88
    Entscheidungstext OGH 05.10.1988 3 Ob 70/88
    Veröff: JBl 1989,51 = RZ 1990/17 S 46
  • RS0035621">3 Ob 211/97v
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 211/97v
    nur: Aus § 36 ZPO ergibt sich vielmehr, daß es den Parteien möglich ist, von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Vollmacht zu vereinbaren, die allerdings dem Prozeßgegner gegenüber nur unter den in der angeführten Gesetzesstelle für die Wirksamkeit des Widerrufs und der Kündigung festgelegten Voraussetzungen wirksam wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035621

Dokumentnummer

JJR_19881005_OGH0002_0030OB00070_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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