RS OGH 1988/10/6 12Os106/88

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Veröffentlicht am 06.10.1988
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Norm

StGB §83
StGB §84 Abs1 A
StGB §125

Rechtssatz

Ein (hier zwecks Stabilisierung des Nasenrückens vor längerer Zeit) implantierte Knochenspan ist keine unter den Sachbegriff fallende Prothese, sondern Teil des Körpers des Verletzen. Die Frage der Schwere der durch den Bruch dieses Knochenspans bewirkten Körperverletzung ist nach den dafür im allgemeinen maßgeblichen Kriterien zu lösen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092466

Dokumentnummer

JJR_19881006_OGH0002_0120OS00106_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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