RS OGH 2005/12/1 2Ob50/88, 2Ob566/88, 2Ob268/98w, 1Ob50/99f, 1Ob228/99g, 7Ob183/02s, 5Ob259/02b, 6Ob

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Veröffentlicht am 11.10.1988
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Norm

ABGB §1311 IIa
GmbHG §25
StGB §159 Abs1 Z1
  1. GmbHG § 25 heute
  2. GmbHG § 25 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. GmbHG § 25 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GmbHG § 25 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 1 StGB pönalisiert - anders als die Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB, die bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners mehrerer Gläubiger nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit verbietet - die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger schlechthin. Ihr Schutzzweck ist daher ein weiterer als der der Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 2 StGB und erstreckt sich auf die Vermeidung aller Schäden, die den Gläubigern durch die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursacht werden (hier: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für nach der Konkurseröffnung über das Gesellschaftsvermögen aufgelaufene Sozialversicherungsbeträge bejaht.)Die Vorschrift des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB pönalisiert - anders als die Bestimmung des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, die bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners mehrerer Gläubiger nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit verbietet - die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger schlechthin. Ihr Schutzzweck ist daher ein weiterer als der der Vorschrift des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und erstreckt sich auf die Vermeidung aller Schäden, die den Gläubigern durch die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursacht werden (hier: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für nach der Konkurseröffnung über das Gesellschaftsvermögen aufgelaufene Sozialversicherungsbeträge bejaht.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027570

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_0020OB00050_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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