Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
Die Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 1 StGB pönalisiert - anders als die Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB, die bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners mehrerer Gläubiger nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit verbietet - die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger schlechthin. Ihr Schutzzweck ist daher ein weiterer als der der Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 2 StGB und erstreckt sich auf die Vermeidung aller Schäden, die den Gläubigern durch die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursacht werden (hier: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für nach der Konkurseröffnung über das Gesellschaftsvermögen aufgelaufene Sozialversicherungsbeträge bejaht.)Die Vorschrift des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB pönalisiert - anders als die Bestimmung des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, die bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners mehrerer Gläubiger nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit verbietet - die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger schlechthin. Ihr Schutzzweck ist daher ein weiterer als der der Vorschrift des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und erstreckt sich auf die Vermeidung aller Schäden, die den Gläubigern durch die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursacht werden (hier: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für nach der Konkurseröffnung über das Gesellschaftsvermögen aufgelaufene Sozialversicherungsbeträge bejaht.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027570Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0020OB00050_8800000_001