RS OGH 1988/10/11 5Ob76/88, 1Ob247/12y

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Veröffentlicht am 11.10.1988
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Norm

ABGB §509
ABGB §833 D1

Rechtssatz

Der Antrag des Miteigentümers einer Liegenschaft auf Benützungsentgelt ist gegen den Fruchtnießer und nicht gegen den mit dem Fruchtgenußrecht belasteten Miteigentümer zu richten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011832

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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