Norm
ABGB §509Rechtssatz
Der Antrag des Miteigentümers einer Liegenschaft auf Benützungsentgelt ist gegen den Fruchtnießer und nicht gegen den mit dem Fruchtgenußrecht belasteten Miteigentümer zu richten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011832Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2013