Norm
ASVG §258 Abs4Rechtssatz
Bei Vorliegen eines den qualifizierten Formen des § 258 Abs 4 ASVG genügenden Vortitels ist für die Ermittlung der Höhe der Witwenpension des geschiedenen Ehegatten auch eine diesen Erfordernissen nicht entsprechende nach Scheidung der Ehe erfolgte (hier: den Vortitel erhöhende) Vereinbarung beachtlich.Bei Vorliegen eines den qualifizierten Formen des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG genügenden Vortitels ist für die Ermittlung der Höhe der Witwenpension des geschiedenen Ehegatten auch eine diesen Erfordernissen nicht entsprechende nach Scheidung der Ehe erfolgte (hier: den Vortitel erhöhende) Vereinbarung beachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085239Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_010OBS00236_8800000_001