RS OGH 1988/10/11 10Ob502/88

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Veröffentlicht am 11.10.1988
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Norm

ABGB §921
oö BauO §49

Rechtssatz

Eine im Kaufvertrag über ein Fertigteilhaus enthaltene Formulierung:

"bauliche Abänderungen oder Auflagen, welche sich auf Grund der örtlichen Bauvorschriften als notwendig erweisen, gehen zu Lasten der beklagten Parteien und berühren die Wirksamkeit der Bestellung nicht" erfaßt nur solche Maßnahmen, die das Wesen des Bauvorhabens nicht ändern. (Hier: Dachneigung eines Norwegerhauses).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033412

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_0100OB00502_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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