Norm
StPO §369 Abs1Rechtssatz
Der auf einem konstitutiven Anerkenntnis des Angeklagten beruhende Privatbeteiligtenzuspruch bedarf keiner weiteren Begründung, zumal auch im Zivilprozeß Anerkenntnisurteile regelmäßig ohne Begründung für den Zuspruch des anerkannten Klagsbetrages verkündet und ausgefertigt werden (§§ 395, 418 Abs 1 ZPO; § 540 Abs 3 Geo).Der auf einem konstitutiven Anerkenntnis des Angeklagten beruhende Privatbeteiligtenzuspruch bedarf keiner weiteren Begründung, zumal auch im Zivilprozeß Anerkenntnisurteile regelmäßig ohne Begründung für den Zuspruch des anerkannten Klagsbetrages verkündet und ausgefertigt werden (Paragraphen 395, 418, Absatz eins, ZPO; Paragraph 540, Absatz 3, Geo).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101255Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0110OS00099_8800000_001