RS OGH 1988/10/11 11Os99/88, 13Os90/90

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Veröffentlicht am 11.10.1988
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Norm

StPO §369 Abs1

Rechtssatz

Der auf einem konstitutiven Anerkenntnis des Angeklagten beruhende Privatbeteiligtenzuspruch bedarf keiner weiteren Begründung, zumal auch im Zivilprozeß Anerkenntnisurteile regelmäßig ohne Begründung für den Zuspruch des anerkannten Klagsbetrages verkündet und ausgefertigt werden (§§ 395, 418 Abs 1 ZPO; § 540 Abs 3 Geo).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101255

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_0110OS00099_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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