RS OGH 1988/10/11 1Ob26/88, 4Ob52/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §16
ABGB §1330 BI
StGG Art17a

Rechtssatz

Die Freiheit der Kunst räumt dem Künstler nicht das Recht ein, jemanden zu beleidigen oder über ihn Tatsachen zu verbreiten, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kennt oder kennen muß. Das ändert aber nichts daran, daß bei der Beurteilung, ob dieser Tatbestand (§ 1330 ABGB) gegeben ist, insofern eine Abwägung stattzufinden hat, als der grundsätzlichen Wahrung der künstlerischen Freiheit nicht unnötig Abbruch getan wird. Es hat ein Ausgleich zwischen den kollidierenden privaten Interessen und den Freiheitsansprüchen des Künstlers stattzufinden. Zur Freiheit der künstlerischen Gestaltung gehört in gewissem Rahmen auch ein großzügiger Umgang mit der Wahrheit, wenn es etwa um eine Parabel geht. Dem Betroffenen ist dies bis zu einem gewissen Grad zuzumuten, weil auch derjenige, der ein künstlerisches Werk der Literatur oder der Dramatik liest, hört oder sieht, geneigt ist, die Inanspruchnahme künstlerischer Gestaltungsfreiheit zu unterstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008989

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_0010OB00026_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten