RS OGH 1988/10/11 4Ob375/86

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Veröffentlicht am 11.10.1988
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Norm

WGG 1979 §7 Abs2 Z3

Rechtssatz

Eine zahlenmäßige Beschränkung auf einen Stellplatz für je eineinhalb Wohneinheiten (vgl § 36 Abs 3 Wr GragenG in Verbindung mit der Verordnung LGBl 1975/9: "Pflichtstellplatz" als Mindestanzahl) entspricht nicht mehr den Realitäten im dichtverbauten städtischen Gebiet; auch eine darüber hinausgehende Anzahl an Einstellplätzen dient noch überwiegend der Befriedigung des Bedarfs der Hausbewohner. Daß diese Einstellplätze (derzeit noch) zum Teil an hausfremde Personen vermietet sind, schadet nicht; die GewO ist nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083247

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_0040OB00375_8600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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