RS OGH 1988/10/11 1Ob26/88, 8ObA15/08a

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Veröffentlicht am 11.10.1988
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Norm

EGVG 1950 ArtVIII
StGG Art17a

Rechtssatz

Ungeachtet der Tatsache, dass die Freiheit der Kunst ohne Gesetzvorbehalt gewährleistet ist, bleibt auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. Ein künstlerische Tätigkeit (Klavierspielen) dispensiert deshalb nicht schlechthin von der Einhaltung der Vorschrift des Art VIII EGVG, doch ist die Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, die Tatsache, dass es sich bei der inkriminierten Tätigkeit um eine im Schutzbereich des Art 17a StGG liegende Betätigung handelt, abwägend zu berücksichtigen.

VfGH vom 07.12.1987, B 1218/86; Veröff: JBl 1988,645

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 26/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 1 Ob 26/88
    Veröff: SZ 61/210 = MR 1989,15 = GRURInt 1990,236
  • 8 ObA 15/08a
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 ObA 15/08a
    Vgl; nur: Ungeachtet der Tatsache, dass die Freiheit der Kunst ohne Gesetzvorbehalt gewährleistet ist, bleibt auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. (T1); Beisatz: Eine allgemeine Verhaltensnorm wie eine baurechtliche Vorschrift, das Verbot der unnötigen Erregung störenden Lärms oder eine Abgabenpflicht können für sich allein nicht als Beschränkung der Freiheit der Kunst gewertet werden. Erst die Kriterien, nach denen eine solche Vorschrift anzuwenden ist, können nach Zielsetzung und Auswirkung allenfalls mit dem Recht auf Freiheit der Kunst in Konflikt geraten (T2); Beisatz: Hier: Die allgemeine Regelung des § 2b Abs 2 Z 2 BThPG ist in keiner Weise geeignet, in die Freiheit der Kunst einzugreifen. (T3); Veröff: SZ 2008/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049493

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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